Rechtssichere Verträge

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Ich erlebe es immer wieder, zuletzt bei einem Freund, der sich vor zwei Jahren selbstständig gemacht hat. Er bestellte eine neue Maschine für seine Werkstatt, nichts Ungewöhnliches. Aber den Vertrag hierfür unterschrieb er nahezu blind.
Eine gefährliche Falle: Denn liegt Ihnen ein wirksames Angebot vor, das Sie als Geschäftspartner unverändert annehmen, kommt ein verbindlicher Vertrag zustande. Sie sind dann ohne Wenn und Aber daran gebunden, egal, welche Klauseln Ihnen Ihr Gegenüber untergemogelt hat bzw. welche Sie durch Ihr rasches Unterschreiben übersehen haben.
Besser also, Sie lesen den Vertrag genau durch – auch wenn es vielleicht lästig ist.

Aber es geht hier um Ihren Schutz. Und damit Sie vor bösen Überraschungen geschützt sind, hier sieben häufig verwendete Klauseln, die Sie unbedingt kennen sollten, um keine böse Überraschung zu erleben!

1. „Angebot freibleibend“ oder „unverbindliches Angebot“
Das bedeutet, dass Ihr anbietender Geschäftspartner sich mit dem Angebot noch nicht binden will. Erteilen Sie als Kunde den Auftrag, geben Sie damit ein wirksames Angebot ab. Der verbindliche Vertrag kommt erst zustande, wenn der andere Ihr Angebot annimmt. Das heißt: Ihr Auftragnehmer kann durchaus einen anderen Preis nach Unterzeichnung ins Spiel bringen – und das Ganze beginnt von vorn. Verlangen Sie deshalb verbindliche Angebote.

2. „Die Lieferung erfolgt in Kürze“oder „Die Entwürfe werden schnellstmöglich vorgelegt“ etc.
Solche Vertragsklauseln mit unbestimmten Zeitangaben sollten Sie nicht akzeptieren, denn welcher Zeitpunkt damit gemeint ist, ist Auslegungsfrage und beschäftigt im Streitfall immer wieder die Gerichte. Besser: „Das Programm ist bis zum 15.11.2017 zu erstellen“ – eine solche Klausel ist eindeutig.

3. „Verkauf ab Werk“
Damit ist der Verkäufer nur verpflichtet, die Ware auf seinem Gelände zur Abholung bereitzustellen. Die Verladung geschieht auf Risiko und Gefahr des Käufers, auch wenn sie durch Hilfspersonen des Verkäufers durchgeführt wird.
Besser: „Ort der Lieferung/Leistung ist der Geschäfts-/Wohnsitz des Käufers.“ Der Verkäufer hat seine Lieferung auf seine Kosten und auf seine Gefahr zum Kunden zu transportieren bzw. er muss seine Leistung dort ausführen.

4. „Frachtfrei“, „frachtfrei Bestimmungsort“ oder „frei Haus“:
Der Verkäufer trägt die Kosten des Transports zu Ihnen. Nicht geregelt ist mit dieser Klausel allerdings der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, also die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Verkäufer im Fall der Beschädigung haftet und ab welchem Zeitpunkt der Käufer die Ware auch dann bezahlen muss, wenn sie beschädigt oder gar nicht ankommt.
Besser: „Lieferung frei Haus auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.“ Damit übernimmt der Verkäufer nicht nur die Transportkosten, sondern auch die Gefahr der zufälligen Beschädigung.

5. „Kasse gegen Faktur/gegen Dokumente“
Sie sind zur Zahlung verpflichtet, sobald der Verkäufer Ihnen die Rechnung („Faktur“) oder die Rechnung sowie die Transport- und Verladepapiere („Dokumente“) übergeben hat. Diese Klausel begründet
somit Ihre Vorleistungspflicht; Sie dürfen die Ware nichtprüfen, bevor Sie zahlen.
Besser: „Zahlbar innerhalb von 30 Tagen dato Faktura“ oder noch besser: „Zahlbar innerhalb von 7 Tagen mit 4 % Skonto, innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen netto“.
Das heißt übersetzt, je schneller Sie zahlen, desto mehr sparen Sie.

6. „Bei Mängeln wenden Sie sich direkt an den Hersteller“
Hierbei handelt sich um eine unwirksame Beschränkung Ihrer Gewährleistungsansprüche; Sie haben immer das Recht, sich wegen Mängeln direkt an den Verkäufer zu wenden.
Grundsätzlich dürfen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der §§ 434 ff.BGB vertraglich nicht abgeändert werden. Das ergibt sich aus 475 BGB, betrifft allerdings nur den Verbrauchsgüterkauf. Sie als
Unternehmer können sich auf diesen Schutz nicht berufen – auch dann nicht, wenn Sie kein Kaufmann sind. Darum sollten Sie alle Gewährleistungsklauseln, die Ihnen Ihre Lieferanten und Verkäufer „unterschieben“, besonders gründlich prüfen.

7: „Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung mangelhaft, darf er nach seiner Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig“
Lassen Sie sich auf diese Klausel ein, liegt die Entscheidung, wie der Mangel beseitigt werden soll, nicht bei Ihnen, sondern bei Ihrem Vertragspartner. Er wählt aus, ob er die mängelbehaftete Sache umtauscht (Ersatzlieferung) oder repariert (nachbessert), obwohl das von Gesetzes wegen Ihr Recht ist. Nach dem Gesetz hat er zudem nur zwei Nachbesserungsversuche, wohingegen Sie ihm durch das Akzeptieren dieser Klausel unbestimmt viele Versuche einräumen (was noch zumutbar ist, muss im Zweifel ein Gericht entscheiden). Deshalb: nicht unterschreiben!

Ebenfalls Vorsicht bei dieser Klausel: „Ist die geschuldete Leistung mangelhaft, erfolgt die Nacherfüllung durch Umtausch.“ Danach dürfen Sie keine Nachbesserung verlangen, sondern müssen akzeptieren, eine
neue Sache geliefert zu bekommen.

Fazit:
➤Wenn Sie auf Klauseln  stoßen, die Sie nicht verstehen: Lassen Sie sich deren Bedeutung erklären, oder recherchieren Sie selbst danach.
➤ Sie vermeiden Streit, wenn Sie nur eindeutig formulierte Klauseln akzeptieren.
➤ Sind Sie mit einer Klausel nicht einverstanden, verhandeln Sie darüber. Niemand kann Sie zwingen, sie einfach so zu akzeptieren.

Quelle: www.selbststaendig.com

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