Corona - Kurzarbeitergeld und Entschädigungen

Corona - Lohnersatzleistungen

Coronavirus: Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus wurden Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Ebenso erhalten Mitarbeiter einzelner Unternehmen Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Derartige Leistungen bleiben steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Die Steuerfreiheit soll künftig auch für ergänzende Arbeitgeberzuschüsse gelten.

Die rasante Verbreitung des Coronavirus auch in Deutschland führt dazu, dass Menschen an ihrer Arbeit gehindert sind. Das macht es notwendig, sich mit der steuerlichen Behandlung von in Betracht kommenden Lohnersatzleistungen vertraut zu machen.

Neu: Coronavirus: Regelungen zur Kurzarbeit erleichtert

Kurzarbeit ist regelmäßig verbunden mit einer entsprechenden Minderung des Arbeitsentgelts. Bei Vorliegen der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von derzeit 60 beziehungsweise 67 Prozent des ausfallenden Nettoentgelts. Durch kurzfristig beschlossene Gesetzesänderungen ist der Zugang zum Kurzarbeitergeld bereits zum 1. März 2020 erleichtert worden. Es wurden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld abgesenkt und die Leistungen erweitert (Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld v. 13.3.2020, BGBl 2020 I S. 493). Aktuell sind weitere Verbesserungen des Kurzarbeitergeldes geplant, siehe dazu auch die News Coronavirus: Kurzarbeitergeld.

Der Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie ( Sozialschutzpaket II) sieht unter anderem eine Erhöhung in Abhängigkeit von der Dauer der Kurzarbeit vor: 

  • Ab dem 4. Monat des Bezugs soll das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, um 70 Prozent und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht werden. 
  • Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem 4. Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 87 Prozent. 
  • Diese Erhöhungen gelten maximal bis zum 31. Dezember 2020.

Kurzarbeitergeld ist in jedem Fall lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 2a EStG).

Höhe des Kurzarbeitergeldes abhängig von der (steuerlichen) Kinderzahl

Ein erhöhtes Kurzarbeitergeld von derzeit 67 Prozent und zukünftig bis zu 87 Prozent der Nettoentgeltdifferenz wird gezahlt für

  • Beschäftigte, die mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind haben (minderjährig oder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr);
  • Beschäftigte, deren Ehegatte / Lebenspartner mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner ihren Wohnsitz in Deutschland haben und nicht dauernd getrennt leben.

Für die Entscheidung, ob der erhöhte Leistungssatz gewährt werden kann, werden die ELStAM zugrunde gelegt (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation Lohnsteuer 01/2020 v. 27.3.2020). Ist bei dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin ein Kinderzähler von mindestens 0,5 vermerkt, wird automatisch der erhöhte Leistungssatz angewendet.

In der Steuerklasse V müssen Beschäftigte hingegen einen Nachweis erbringen, dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen Dies kann insbesondere über einen Auszug der ELStAM des Ehegatten / Lebenspartners nachgewiesen werden.

Achtung: Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerpflichtig, Änderungen geplant

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind bisher steuerpflichtig. Das gilt ebenso für Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet ( BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 5 - S 2342/20/10009 :001). Es handelt sich insoweit auch nicht um sog. Beihilfen (die aktuell bis zu 1.500 Euro steuerfrei bleiben, vgl. dazu unsere News Corona-Sonderzahlungen für Beschäftigte bis 1.500 Euro steuerfrei).

Der Gesetzgeber plant jedoch eine Änderung. Aufgrund der in der Corona-Krise strukturell flächendeckenden Gewährung von Kurzarbeitergeld und zur Vermeidung von sozialen Härten soll eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber vorübergehend steuerfrei gestellt werden (neuer § 3 Nr. 28a EStG-E aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)). 

Nach der geplanten Regelung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden. 

Mit einer Verabschiedung der Änderungen ist noch in der ersten Jahreshälfte 2020 zu rechnen. 

Neu:  Verdienstausfallentschädigungen

Mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) soll unter anderem die Weiterverbreitung von Krankheiten verhindert werden. Aufgrund von Coronavirus-(Verdachts-)Fällen kann es zu Beschäftigungsverboten kommen. Während des Beschäftigungsverbots steht den betroffenen Mitarbeitern eine Verdienstausfallentschädigung zu (§ 56 Abs. 1 IfSG). Für die ersten 6 Wochen wird die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls gewährt, danach in Höhe des Krankengeldes. 

Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder Kindern mit Behinderung diese selbst betreuen, erhalten sie ebenfalls eine Entschädigung für den dadurch bedingten Verdienstausfall (§ 56 Abs. 1a IfSG). Die Regelung ist corona-bedingt ins Gesetz aufgenommen worden und bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Die Höhe der Entschädigung beträgt 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls. Sie wird für längstens 6 Wochen gewährt. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (zum Beispiel durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. 

Die Entschädigungen nach dem IfSG bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 25 EStG).

Wenn der Arbeitgeber in Fällen des Infektionsschutzgesetzes Ergänzungszahlungen leistet, die die Entschädigung nach § 56 IfSG übersteigen, sind diese steuerpflichtig. Die Möglichkeit zur Gewährung einer steuerfreien Beihilfe bis zu 1.500 Euro bleibt davon jedoch unberührt (lesen Sie dazu auch die News Corona-Sonderzahlungen für Beschäftigte bis 1.500 Euro steuerfrei).

Weitere Informationen zu den möglichen Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schul- und Kitaschließungen sowie die Möglichkeit, Anträge online zu stellen, finden Sie auf diesem Infoportal.

Coronavirus: zwei mögliche Lohnersatzleistungen

Sowohl Kurzarbeitergeld als auch Entschädigungen nach dem IfSG sind als Lohnersatzleistungen im Lohnkonto aufzuzeichnen und unter Nr. 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Für betroffene Mitarbeiter darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Auch der sogenannte permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich ist bei Arbeitnehmern, die derartige Entschädigungen bezogen haben, unzulässig.

Lohnersatzleistungen unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt

Aus steuerlicher Sicht ist aber vor allem der Hinweis wichtig, dass derartige Leistungen dem steuererhöhenden Progressionsvorbehalt unterliegen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bzw. Buchst. e EStG). Die Betroffenen müssen deshalb eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Lohnersatzleistungen werden dabei dem zu versteuernden Einkommen fiktiv zugerechnet und dafür der maßgebende Steuersatz berechnet. Mit diesem Steuersatz wird die Einkommensteuer für das tatsächliche zu versteuernde Einkommen multipliziert. Es bleibt also bei der Steuerfreiheit, dafür gilt aber für das restliche Einkommen ein höherer Steuersatz. Dadurch kann es zu Steuernachzahlungen kommen.

Auch zukünftig steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG-E aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)). 

Hinweis: Zusätzliche Hygienemaßnahmen führen nicht zu Arbeitslohn

Bei Hygienemaßnahmen im Betrieb im Zusammenhang mit dem Schutz vor Ansteckung handelt es sich regelmäßig um Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die aufgrund des überwiegend betrieblichen Interesses nicht zu Arbeitslohn führen. Ähnliches gilt für vom Arbeitgeber veranlasste Untersuchungen und Tests.

Quelle: Haufe online redaktion – www.haufe.de

Zurück