Lohnsteuerliche Auswirkungen des Konjunkturpakets

Konjunkturpaket

Corona-Krise: Lohnsteuerliche Folgen des Konjunkturpakets
Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz beinhaltet steuerlichen Hilfsmaßnahmen als Ausgleich zur aktuellen Corona-Krise.
Ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket mit vielen steuerlichen Maßnahmen soll Deutschland aus der Krise verhelfen. In jeweiligen Sondersitzungen haben Bundestag und Bundesrat am 29. Juni 2020 das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Was Arbeitgeber und deren Mitarbeiter dazu wissen müssen.

Zentrale Maßnahme des Pakets ist eine befristete Senkung der Umsatzsteuer. Vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 sinkt der reguläre Steuersatz von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von sieben auf fünf Prozent. Daneben sind zahlreiche weitere steuerliche Maßnahmen vorgesehen, die teilweise Auswirkungen beim Lohnsteuerabzug und/oder wichtige Bedeutung für die Steuererklärung von Arbeitnehmern haben.

Konjunkturpaket: Kinderbonus wird mit Kinderfreibetrag verrechnet
Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 Euro pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind sollen die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt werden. Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilen im September und Oktober 2020 mit dem Kindergeld, allerdings abweichend vom Entwurf in Teilbeträgen von 200 Euro und 100 Euro. Mit Ausnahme des öffentlichen Dienstes wird das Kindergeld von den Familienkassen und nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt. Allerdings ist zu beachten, dass in der späteren Einkommensteuererklärung eine Vergleichsrechnung mit dem unveränderten Kinderfreibetrag (seit Jahresbeginn 7.812 Euro) durchgeführt wird. Das führt bei einem Jahreseinkommen ab etwa 80.000 Euro brutto (verheiratet, ein Kind) dazu, dass unterm Strich vom Bonus nichts mehr übrig bleibt.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird angehoben
Alleinerziehende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten einen steuerlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bisher 1.908 Euro jährlich (§ 24b EStG). Für das Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber wird als Lohnsteuerabzugsmerkmal die Steuerklasse II gebildet, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags vorliegen. Aufgrund des höheren Betreuungsaufwands gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen, soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben und damit mehr als verdoppelt werden. Dies geschieht durch einen zeitlich begrenzten Erhöhungsbetrag in Höhe von 2.100 Euro. Der Erhöhungsbetrag kann über einen lohnsteuerlichen Freibetrag geltend gemacht werden (§ 39a Abs. 1 Nr. 4a EStG-E). Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Der Freibetrag wird bei den ELStAM und bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt. In 2020 wird er nach Antragstellung auf die verbleibenden Lohnzahlungszeiträume verteilt.
Sollte beim Lohnsteuerabzug 2020 kein Freibetrag berücksichtigt werden, erfolgt die steuerliche Entlastung auf jeden Fall über die Einkommensteuerveranlagung.

Elektroautos als Dienstwagen: Förderung wird ausgeweitet
Bei der Bewertung der Privatnutzung für Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben und deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt, wird seit Jahresbeginn nur noch ein Viertel der Bemessungsgrundlage, das heißt 0,25 Prozent vom Listenpreis als geldwerter Vorteil berücksichtigt. Gefördert werden reine Elektrofahrzeuge oder Wasserstofffahrzeuge. Die Reduzierung gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Abschreibungen oder mit diesen vergleichbare Kosten (zum Beispiel Miete oder Leasingkosten) ebenfalls nur zu einem Viertel anzusetzen. Mit dem Konjunkturpaket ist die Kaufpreisgrenze auf 60.000 Euro erhöht werden. Die Änderung gilt bereits ab dem 1. Januar 2020 für die Bewertung der privaten Nutzung dieser Kraftfahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.
Liegt der Bruttolistenpreis eines Elektrofahrzeugs über der Preisgrenze oder handelt es sich um ein extern aufladbares Elektro-Hybridfahrzeug, kommt eine Halbierung der Bemessungsgrundlage beziehungsweise der Abschreibung in Betracht.

Degressive Abschreibung wieder eingeführt
Als steuerlicher Investitionsanreiz ist die sogenannte degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 und maximal 25 Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, wieder eingeführt worden. Dadurch können sich auch für Arbeitnehmer höhere Abschreibungen als Werbekosten in der Steuererklärung ergeben, zum Beispiel aus der Anschaffung von höherwertigen Arbeitsmitteln. Bis zum Betrag von 800 Euro ohne Umsatzsteuer dürfen beruflich genutzte Anschaffungen als sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter ohnehin sofort abgeschrieben werden.

Gesetz bereits in Kraft
Das beschlossene Gesetz wurde bereits am 30. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl 2020 I S. 1512).
Quelle: Haufe online-Redaktion

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