Mitarbeitfotos: Was müssen Arbeitgeber beachten?

Mitarbeiterfotos von der Weihnachtsfeier: Eine schöne Erinnerung.

Aber darf der Arbeitgeber Aufnahmen von Firmenevents anschließend auf der Homepage oder für Social Media verwenden?

Die jährliche Weihnachtsfeier im Unternehmen, das Weihnachtsessen mit der Abteilung oder Glühweintrinken mit Kollegen: In der Adventszeit gibt es regelmäßig viele Firmenevents. Häufig werden bei diesen Veranstaltungen Fotos oder Filmaufnahmen von Mitarbeitern gemacht. Unternehmen nutzen diese im Anschluss gerne zu Werbe- und Imagezwecken für die eigene Homepage oder auf Social Media Plattformen. Ohne rechtliche Grundlage ist dies jedoch nicht ohne weiteres möglich.

Was ist rechtlich für das Veröffentlichen von Mitarbeiterfotos zu beachten?

Einwilligung in Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos

Bei der Beurteilung dieser Frage waren bislang vor allem die Voraussetzungen des Kunsturhebergesetz (KUG) entscheidend. Danach dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Abgesehen von den Ausnahmen des § 23 KUG benötigt der Arbeitgeber eine Einwilligung für die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hier eigene Grundsätze entwickelt, nach denen die Einwilligung des Arbeitnehmers zur Veröffentlichung seines Fotos schriftlich erfolgen muss.

Verwendung von Mitarbeiterfotos: Datenschutz beachten

Bei Foto- oder Videoaufnahmen von Mitarbeitern im Unternehmenskontext handelt es sich nach allgemeiner Auffassung auch um personenbezogene Daten. Ob durch die neue DSGVO möglicherweise die Vorschriften des KUG überlagert werden, wird seit deren Geltung diskutiert. Arbeitgeber sollten daher nunmehr Mitarbeiterfotos nur noch unter Einhaltung der strengeren datenschutzrechtlichen Voraussetzungen veröffentlichen. Auch hier gilt gemäß Art. 6 DSGVO ein sogenannter Erlaubnisvorbehalt. Arbeitgeber benötigen grundsätzlich eine Einwilligung, außer wenn das berechtigte Interesse des Arbeitgebers gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO überwiegt. Dies beurteilt sich weiter inzident nach den Voraussetzungen von § 23 KUG, wobei beispielsweise keine Einwilligung nötig ist, wenn Personen auf einem Foto nur als Beiwerk erscheinen.

Transparenz, Freiwilligkeit, Schriftform: Die datenschutzkonforme Einwilligung

Ist auf dem Foto ein Mitarbeiter zu erkennen, ist also auch nach Datenschutzrecht überwiegend eine vorherige Einwilligung erforderlich. Für diese Einwilligung gelten konkrete Anforderungen: So ist eine Einwilligung nur zulässig, wenn sie freiwillig erfolgt. Eine Einwilligung im Arbeitsverhältnis kann nur dann freiwillig sein, wenn der Arbeitnehmer eine Wahl hat und ihm keine Konsequenzen drohen, falls er die Einwilligung verweigert.

- Erforderlich ist ein Hinweis darauf, dass bei Nichteinwilligung keine negativen Konsequenzen drohen.
- Die Einwilligung muss vor der Veröffentlichung eingeholt werden.
- Die Einwilligung sollte gemäß § 26 Abs.2 S.3 DSGVO schriftlich vorliegen.
- Der Arbeitgeber hat Informationspflichten nach §§ 13, 14 DSGVO.
- Die Mitarbeiter müssen genau informiert werden, wo und in welchem Kontext die Bildaufnahmen veröffentlicht werden.
- Die Mitarbeiter müssen darüber informiert werden, dass sie ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können.
 

Quelle:Haufe Online Redaktion

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