Probearbeiten unfallversichert?

Probearbeiter gesetzlich unfallversichert

Mitarbeiterfrühstück

Probearbeiter gesetzlich unfallversichert /Entscheidung des Bundessozialgerichts

Wer in Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtet, um für ein mögliches Arbeitsverhältnis infrage zu kommen, und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

In dem Sachverhalt ging es um eine Person, die in einem Entsorgungsunternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtete und dabei vom Lkw stürzte, als Mülltonnen transportiert wurden.

Ein Beschäftigungsverhältnis lag (noch) nicht vor, weil die Probearbeitskraft noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers eingegliedert war. Da aber eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wurde, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist, war die Probearbeitskraft als "Wie-Beschäftigter" gesetzlich unfallversichert. Insbesondere lag die Tätigkeit nicht nur im Eigeninteresse der Probearbeitskraft, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Denn der Probearbeitstag sollte gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hatte damit für ihn einen objektiven wirtschaftlichen Wert.

Bundessozialgericht, Urteil vom 20. August 2019 (Aktenzeichen B 2 U 1/18 R).

Quelle: www.kkh.de

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