Stundung von Umsatzsteuer

Finanzbehörden

Mit BMF-Schreiben vom 19.3.2020 hat die Finanzverwaltung diverse Maßnahmen ergriffen, mit denen sie den von der Krise betroffenen Unternehmen unter die Arme greifen will. So sind beispielsweise (zinslose) Steuerstundungen für die bis Jahresende fälligen Steuern möglich. Das gilt neben Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer auch für die Umsatzsteuer. Bei der Prüfung der Voraussetzungen sollen keine strengen Maßstäbe angelegt werden.

Hinweis: Bislang (= vor der Coronakrise) wurde eine Stundung der Umsatzsteuer von der Finanzverwaltung i. d. R. abgelehnt, da die Umsatzsteuer vom Endverbraucher getragen und vom Unternehmer lediglich "eingesammelt" wird.

Erstattung von Sondervorauszahlungen

Die auf Umsatzsteuerrecht spezialisierte Kanzlei KMLZ meldet in Ihrem Newsletter (10/2020), dass in einigen Bundesländern die Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung erstattet werden sollen.

Dies soll gelten für:

  • - Baden-Württemberg
  • - Bayern
  • - Hessen (formloser Antrag genügt bislang)
  • - Nordrhein-Westfalen
  • - Sachsen (formloser Antrag genügt bislang)

Praxis-Tipp: Lt. KMLZ kann dies durch eine berichtigte Anmeldung (Eintragung einer "1" in Zeile 22 und einer "0" in Zeile 24 des Vordrucks USt 1 H) geschehen. Die Dauerfristverlängerung bleibt dabei erhalten! Es empfiehlt sich zudem, in Zeile 34 eine "1" einzutragen, da man von der "normalen" Berechnung der Sondervorauszahlung abweicht. Diese Abweichung sollte in einem gesonderten Schreiben begründet werden.

Achtung: Die Regelungen können je nach Bundesland variieren. Teilweise soll die Sondervorauszahlung auch nicht erstattet, sondern mit Zahllasten verechnet werden.

Verlängerung von Abgabefristen?

Lt. KMLZ wird auch eine Verlängerung von Abgabefristen diskutiert sowie eine grundsätzliche Umstellung auf quartalsweise (statt monatlicher) USt-Voranmeldungen. Dies ist allerdings bisher noch nicht umgesetzt worden.

Weitere Maßnahmen

Neben den zuvor genannten Erleichterungen können Unternehmen weitere Maßnahmen ergreifen, um ihre Liquidität zu erhöhen:

  • - Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG
       (wenn das Entgelt uneinbringlich geworden ist)
  • - Vorsteuer frühestmöglich geltend machen (z.B. durch
       schnelleren Rechnungsprüfungsprozess)
  • - Rechnungen um das Monatsende früher anfordern (insb. konzernintern)
  • - Verrechnung/Abtretung von Erstattungsansprüchen
  • - bei erwarteten höheren Erstattungsüberhängen Abstimmung mit Finanzamt
       suchen, um verzögerte Auszahlung (w. Rückfragen) zu vermeiden

Quelle: www.haufe.de - Haufe Online-Redaktion

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