Was zählt zur 44-EUR-Freigrenze bei Sachbezügen?

Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt nach Auffassung des BFH eine zusätzliche Leistung an den Arbeitnehmer vor. Der Vorteil hieraus ist in die Berechnung der Freigrenze von 44 EUR einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand dort als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis und damit im Endpreis im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung zur Privatanschrift bei der Berechnung der Freigrenze von 44 EUR zum Warenwert.

Im Urteilsfall ist die Klägerin eine GmbH, die ihren Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen Sachprämien gewährte. Jeder bezugsberechtigte Arbeitnehmer der Klägerin konnte über einen Onlinezugang monatlich aus der Angebotspalette der X-GmbH einen Sachbezug auswählen. Anschließend bestellte die Klägerin die Ware bei der X-GmbH, die der Klägerin die Sachbezüge nebst einer sogenannten Versand- und Handlingspauschale in Rechnung stellte. Der der Klägerin in Rechnung gestellte Bruttobetrag der Sachbezüge einschließlich Umsatzsteuer betrug regelmäßig 43,99 EUR. Darüber hinaus hatte die Klägerin in der Regel für jede Bestellung eine Versand- und Handlingspauschale in Höhe von 6 EUR übernommen.

Das Finanzamt ist der Meinung, dass die Versand- und Handlingspauschale dem Wert der Sachzuwendung hinzuzurechnen und deshalb die 44-EUR-Freigrenze überschritten ist. Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liege eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Die Kosten des Arbeitgebers hierfür erhöhen deshalb zwar nicht den Warenwert des zugewendeten Wirtschaftsguts, es liegt aber ein gesonderter Sachbezug vor, der gesondert zu bewerten ist. Der BFH hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

(BFH-Urteil vom 6.6.2018, Aktenzeichen VI R 32/16).

Quelle: Kaufmännische Krankenkasse – KKH - KKH News 09-2018 - kkh@news.kkh.de

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