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2021

Lockerungen Hessenweit

Was gilt in Hessen?

Notbremse - was gilt in Hessen

Corona-Kabinett

„Weiter besonnen und achtsam bleiben“

Ministerpräsident Bouffier und Gesundheitsminister Klose zu den Beschlüssen des Corona-Kabinetts.

22.06.2021

Hier geht es zu den Details!

Bundesweite Notbremse

Was gilt in Hessen?

Notbremse - was gilt in Hessen

Die bundesweite Notbremse ist mit dem heutigen Tag veröffentlicht worden und gilt ab dem  24.04.2021. Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes finden Sie in der Anlage.

In Hessen gilt: Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche bundeseinheitlich festgeschriebene Maßnahmen. Strengere Maßnahmen der Hessischen Verordnung würden damit weiterhin gelten. Die Hessische Verordnung wird derzeit überarbeitet und angepasst. Wir gehen davon aus, dass uns diese in den nächsten Tagen vorliegt und alles weitere im Detail regelt. Hier finden Sie die aktuelle Inzidenz für Regionen in Hessen.

Bis zu einer Inzidenz von 150 ist Click&Meet mit negativem Test (nicht älter als 24 Stunden), Maske, Aufnahme der Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) und maximal einem Kunde je 40 qm Verkaufsfläche möglich.

Übersteigt die Inzidenz die 150-Marke darf nur noch Click&Collect erfolgen, sowie die Auslieferung vorher bestellter Ware.

Liste der Geschäfte, die unabhängig von der Inzidenz öffnen dürfen:

Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung
Getränkemärkte
Reformhäuser
Babyfachmärkte
Apotheken
Sanitätshäuser
Drogerien
Optiker
Hörakustiker
Tankstellen
Stellen des Zeitungsverkaufs
Buchhandlungen
Blumenfachgeschäfte
Tierbedarfsmärkte
Futtermittelmärkte
Gartenmärkte
Großhandel

Für alle diese Geschäfte gelten neue Einlassbeschränkungen, ausgerichtet an der Verkaufsfläche. Für die ersten 800 Quadratmeter dürfen nur noch eine Kundin oder Kunde je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und  oberhalb von 800 Quadratmetern nur noch eine Kundin oder Kunde je 40 Quadratmeter eingelassen werden. In allen Fällen gilt die Einhaltung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht.

Quelle: Einzelhandelsverband Hessen-Nord – www.handelsverband24.de

Minijobs - Nachzahlungen vermeiden!

Gut geführte Unterlagen vermeiden Nachzahlungen

Minijob - Entgeltunterlagen

Gut geführte Entgeltunterlagen schützen bei Minijobs vor Beitragsnachzahlungen

Arbeitgeber sind verpflichtet, für jeden Arbeitnehmer Entgeltunterlagen zu führen. Für die Sozialversicherung müssen Minijob-Arbeitgeber sogar mehr Auflagen beachten, um das Vorliegen eines Minijobs zu belegen.

Arbeitgeber wissen es: "Mal so eben" einen Minijobber einzustellen, funktioniert nicht ohne verwaltungstechnischen Aufwand. Allein in der Sozialversicherung wird von ihnen erwartet, dass sie die Beschäftigung zu Beginn versicherungsrechtlich beurteilen, die Beschäftigung bei der zuständigen Einzugsstelle melden und Beiträge zu festgelegten Terminen zahlen. Gut geführte Entgeltunterlagen sind hier zu Dokumentationspflichten besonders wichtig und können am Ende auch vor Beitragsnachforderungen schützen.

Sinn und Zweck der Entgeltunterlagen

Die Aufzeichnungen in den Entgeltunterlagen dienen insbesondere dem Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung. Die Vorgaben hängen von der versicherungsrechtlichen Behandlung der Beschäftigung ab. Dementsprechend ergeben sich hinsichtlich der Aufzeichnungs- und Nachweispflichten unterschiedlich umfangreiche Anforderungen. Die Dokumentationspflichten für Minijobber sind sogar aufwendiger, als die für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Außerdem ergeben sich zusätzlich zur Sozialversicherung Aufzeichnungspflichten nach den Mindestlohnbestimmungen, deren Einhaltung von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) überwacht werden.

Rechtsgrundlagen für die Dokumentationspflichten

Nach dem Vierten Buch des Sozialgesetzbuches sind Arbeitgeber verpflichtet, Entgeltunterlagen zu führen. Welche Angaben und Unterlagen konkret in den Entgeltunterlagen enthalten sein müssen, ergibt sich aus der Beitragsverfahrensverordnung.

Entgeltunterlagen: Angaben zum Status der Person

In den Entgeltunterlagen müssen Angaben enthalten sein, die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebend sind. Hierzu gehören insbesondere Angaben des Beschäftigten zu seinem Status. Für den Arbeitgeber sind die Informationen wichtig, ob es sich zum Beispiel um einen Schüler, einen Altersvollrentner vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze, eine Hausfrau beziehungsweise Hausmann, einen beschäftigungslosen Arbeitsuchenden, einen Studenten etc. handelt. Der Nachweis ist, sofern möglich, durch entsprechende Dokumente zu erbringen (zum Beispiel Schulbescheinigung, Rentenbescheid oder Immatrikulationsbescheinigung).

Allgemeine Dokumentationspflichten für jede Beschäftigung

Die Standard-Parameter sind für jede Beschäftigung zu dokumentieren, und zwar unabhängig davon, ob der Beschäftigte in den jeweiligen Versicherungszweigen versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist. Hierzu gehören Angaben wie beispielsweise über

das Arbeitsentgelt, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung,
das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur RV-BBG, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung,
die Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijob-Zentrale),
der vierstellige Beitragsgruppenschlüssel,
der AN-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für jede Beitragsgruppe getrennt,
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und geleisteten Arbeitsstunden.

Spezielle Dokumentationspflichten für 450-Euro-Minijobs

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte ist ein erhöhter Dokumentationsaufwand erforderlich. Folgende Nachweise gehören bei diesem Personenkreis in die Entgeltunterlagen:

Aufstellung über die Berechnung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts.
Nach dem Mindestlohngesetz: Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit.
Erklärung des Beschäftigten über das Vorliegen weiterer Beschäftigungen sowie die Bestätigung, dass dem Arbeitgeber die Aufnahme weiterer Beschäftigungen angezeigt wird.
Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (§ 6 Abs. 1b SGB VI).
Erklärung zum Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit für Altfälle mit Beschäftigungsbeginn vor 1. Januar 2013.
Bescheid der Minijob-Zentrale über die Feststellung der Sozialversicherungspflicht.

Spezielle Dokumentationspflichten für kurzfristige Minijobs

Vor Beginn einer kurzfristigen Beschäftigung muss sich der Arbeitgeber vom Beschäftigten erklären lassen, ob und in welchem Umfang er bereits kurzfristige Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr ausgeübt hat. Außerdem muss er sich vom Arbeitnehmer bestätigen lassen, dass ihm die Aufnahme weiterer Beschäftigungen angezeigt wird.

Dokumentation: Einstellungsfragebogen bei Beschäftigungsbeginn hilft

Einstellungsfragebögen erfüllen viele der für geringfügig Beschäftigte verlangten Dokumentationspflichten. Stellt zum Beispiel die Minijob-Zentrale aufgrund des Vorliegens mehrerer Minijobs eine Versicherungspflicht wegen Überschreitung der zulässigen Entgeltgrenze von 450 Euro fest, muss der Arbeitgeber für zurückliegende Zeiträume keine Pflichtbeiträge nachzahlen, wenn er belegen kann, dass der Arbeitnehmer das Vorliegen weiterer Beschäftigungen verneint hat.

Elektronische Entgeltunterlagen ab 1. Januar 2022 verpflichtend

Die Digitalisierung in der Sozialversicherung schreitet immer weiter voran, sodass die papierhafte Verwaltung nach und nach beseitigt wird. Dies gilt auch für Entgeltunterlagen. Arbeitgeber sind ab Januar 2022 grundsätzlich verpflichtet, die Entgeltunterlagen, insbesondere für Zwecke der Betriebsprüfung, elektronisch vorzuhalten. Allerdings ist vorgesehen, dass sich Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2026 von der Führung elektronischer Unterlagen auf Antrag bei dem zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung befreien lassen können.

Quelle: Haufe Online Redaktion – www.haufe.de

Das Coronavirus - alias Covid-19 - stellt Unternehmen vor Herausforderungen.

Was ist zu tun?

Covid-19 / Coronavirus - Handlungspflichten des Arbeitgebers nach der Notbremse

Ein Ende der Pandemie ist erst mittelfristig in Sicht. Unternehmen müssen weiterhin ihre Organisation nach ihr und sich ändernden Gesetzesvorgaben ausrichten. Die SARS-CoV2-Arbeitsschutzvorgaben des BMAS dienen der Orientierung von Arbeitgebern, die ihren Mitarbeitern gegenüber zur Infektionsprävention verpflichtet sind. Aktuell rückt die betriebliche Testpflicht in den Vordergrund.

Wie beeinflusst das Virus Covid-19 deutsche Arbeitsverhältnisse? Was muss der verantwortungsbewusste Arbeitgeber tun, was kann er von seinen Arbeitnehmern verlangen? Welche Unterstützung bekommt er vom Staat und den Behörden? Welche bundesweiten Vorgaben gelten aktuell? 
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS, gültig bis 30. April 2021

Aus einer Zusammenkunft von Kanzlerin und Länderchefs im Januar 2021 ging u.a. die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung hervor, die nach dem sog. Corona-Notbremse-Kabinettsbeschluss v. 13.4.2021 bis zum 30. Juni 2021 verlängert wird. Im Wesentlichen gilt danach Folgendes:

Pflicht des Arbeitgebers zum Homeoffice-Angebot, sofern es die Tätigkeit erlaubt,
freie Entscheidung der Beschäftigten, ob sie Homeoffice-Möglichkeit nutzen,
gleichwertiger Schutz der im Betrieb tätigen Mitarbeiter (Lüften, Abtrennungen etc.),
Reduzierung betriebsbedingter Zusammenkünfte auf ein Minimum,
> 10 Beschäftigte: möglichst kleine, immer gleiche Arbeitsgruppen, nach Möglichkeit zeitversetztes Arbeiten,
> 2 Beschäftigte im Raum: mindestens 10 m2 pro Person, wenn Tätigkeit dies zulässt, sonst gleichwertiger Schutz, z.B. Abtrennungen
Bereitstellung und Pflicht zur Nutzung medizinischer Masken, wenn 1,5 m-Abstand oder andere o.g. Vorgaben nicht eingehalten werden können,
Pflicht zum Angebot mindestens eines („normaler“ Mitarbeiter) bzw. zweier Corona-Tests pro Woche (Mitarbeiter aus Risikogruppen).

Betriebliches Testen nunmehr Pflicht

Unternehmen sind stets aufgefordert, die betriebliche Pandemieplanung und die Hygienekonzepte an die jeweilige Gefährdungslage anzupassen, die aktuell durch die hochansteckenden Virusmutationen und die noch geringe Impfquote hoch ist.

Ein Schritt dazu ist das betriebliche Testkonzept, das – so wurde es am 13.4.2021 nach dem Kabinettsbeschluss vorausgesagt –  ab der 16. KW (19.4. bis 25.4. 2021) für alle Arbeitgeber zur Pflicht wird. Allen im Betrieb präsenten Beschäftigten ist danach pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest zu unterbreiten. Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sollen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten.

Mit den Kosten für die Tests werden die Arbeitgeber belastet.
Arbeitnehmer können die Testangebote annehmen, müssen es aber nicht.

Betriebsärzte sollen beim Impfen mitwirken

Laut einem Angebot der Branchenverbände BDA, BDI, DIHK und ZDH, die die Unternehmen mit mehr als 90 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten repräsentieren, sollen Betriebsärzte bei den Impfungen eine wichtig Rolle einnehmen . Dafür hatte sich der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VBDW) schon Ende letzten Jahres eingesetzt. Nach seinen Vorstellungen soll die Impfstrategie auf Betriebe in Deutschland ausdehnt werden. Eine systematische Impfung von Mitarbeitenden auf freiwilliger Basis würde bei über 12.000 Betriebsärzten dazu führen, die Impfziele in Deutschland deutlich schneller zu erreichen.

Das Angebot hat den Gesetzgeber überzeugt. Gemäß der Impfverordnung v. 31.3.2021 können neben Hausärzt:innen auch die Betriebsärzt:innen in ihren Praxen Covid-19-Schutzimpfungen verabreichen. Ausreichende Mengen an Impfstoffen sind entgegen den Prognosen derzeit jedoch noch nicht vorhanden.

Bild: Haufe Online Redaktion
Coronavirus und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Arbeitgeber müssen die nötigen Schutzmaßnahmen für ihre Mitarbeiter nicht nur im eigenen Interesse einer möglichst langen Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs ergreifen, sie sind auch gesetzlich dazu verpflichtet (§ 618 Abs. 1 BGB, § 3 Arbeitsschutzgesetz /ArbSchG). Der Schutz beginnt mit einer umfassenden Aufklärung über die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus und die richtigen hygienischen Verhaltensweisen. Er hört im worst case mit einer Betriebsschließung und einer Aufforderung an die Mitarbeiter zu Hause zu bleiben auf, es sei denn, es geht im Homeoffice weiter.

Denn im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber bei Ausübung seiner Rechte das Wohl und die berechtigten Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen, die Entstehung eines Schadens beim Arbeitnehmer verhindern, aber auch dessen Würde und Persönlichkeit achten. Im Falle der Corona-Pandemie besteht daher seit Ausbruchsbeginn die Pflicht zu Vorsichtsmaßnahmen und zur Aufklärung.
Corona-Gefährdungsbeurteilung

Inzwischen sollten alle Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung in ihrem Betrieb mit besonderem Fokus auf das Coronavirus durchgeführt und sich daraus ergebende Maßnahmen umgesetzt haben. Zudem sollte ein Epidemie-/Pandemie-Plan vorliegen, der je nach Sachlage das konkrete Vorgehen nachvollziehbar für alle im Betrieb aufzeigt. Arbeitgeber mussten und müssen verstärkt:

sich selbst ständig auf dem Laufenden halten (Informationen des Robert-Koch-Instituts, der Landes- und Bundesregierung sowie der Ministerien, insbesondere des BMAS verfolgen)
und wichtige aktuelle Meldungen an die Mitarbeiter weitergeben; 
über die Entstehung und Symptome der Infektion aufklären; 
Dienstreisen unter-, absagen bzw. verschieben; 
alle Mitarbeiter dazu aufzufordern, dem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn sie innerhalb der letzten 14 Tage mit infizierten oder Personen, die unter dem Verdacht des Virus stehen, Kontakt hatten oder entgegen den Warnungen in einer gefährdeten Gegend waren.

SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard verschärfte Hygienemaßnahmen 

Das Bundesarbeitsministerium hatte bereits am 16.4.2020 einheitliche Arbeitsschutzstandardregeln herausgegeben, die der Orientierung der Arbeitgeber dienen („SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard  SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard (pdf)). Seit 20.8.2020 werden sie zusätzlich konkretisiert durch die  SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Die  aktuelle SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung, die nach dem Kabinettsbeschluss v. 13.4.2020 nochmals geändert wird, ergänzt diese beiden Vorgaben weiter für den Zeitraum bis 30. Juni 2021. Alle diese Arbeitsschutz-Vorgaben sind hilfreich und deren Lektüre und Umsetzung Arbeitgebern dringend zu empfehlen. Die Arbeitsschutzregel enthält eine Fülle von Beispielen und Anregungen für Möglichkeiten der betrieblichen Ausgestaltung in Zeiten der Pandemie. Im Wesentlichen ergeben sich daraus folgende Hygienemaßnahmen im Betrieb, die gewährleistet und eingehalten werden sollten: 

Mitarbeiter zum häufigen, gründlichen Händewaschen animieren, 
Desinfektionsmittel in Toiletten und Büro-/Arbeitsräumen und vor gemeinsam genutzten Bereichen bereitstellen,
Medizinischer Mund- und Nasenschutz ist den Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen, insbesondere dann, wenn Abstandsregeln durch entsprechende Maßnahmen wie separierte Arbeitsplätze oder Abtrennungen nicht gewährleistet sind (aktuelle Vorgabe s.o.).
Grundsätzlich waren nur in Ausnahmefällen (wie medizinisches Personal in den Infektionsnotaufnahmen etc.) bestimmte Mund-Nasen-Schutz-Arten vorgeschrieben, nun hat die neue o.g. Regel Vorrang, solange sie in Kraft ist.
körperlichen Kontakt zu bzw. zwischen Mitarbeitern untersagen, z.B. keine Begrüßung per Handschlag.

Mindestabstand von 1,5 m, besser 2 m einhalten,
Niesen und Husten abgewandt und in die Armbeuge
Mitarbeiter mit Symptomen wie Husten, Fieber, Atemnot anweisen, sich sofort krankschreiben zu lassen und den Betrieb nicht zu betreten.

Arbeitgeber müssen Rahmenbedingungen schaffen

Es reicht nicht, die Mitarbeiter zu diesen Hygieneregeln anzuhalten. Arbeitgeber müssen im Arbeitsumfeld auch die Voraussetzungen dafür schaffen.

Arbeitsplätze müssen ggf. so umgestaltet werden, dass zwischen den Einzelplätzen mindestens 1,5 m Abstand und am besten noch Trennwände liegen; bei Arbeitsplätzen mit Publikumsverkehr sind letztere inzwischen Pflicht,
Desinfektionsmittel, Handseifen, Handtuchspender sind vom Arbeitgeber bereitzustellen, ebenso medizinische  Schutzmasken, wenn sie zu tragen sind,
Schutzabstände in Bereichen, in denen sich üblicherweise mehrere Mitarbeiter gleichzeitig aufhalten (z.B. Kopierer, Küche, Zeiterfassung, Materialausgabe), sind deutlich zu markieren,
Zeitpläne für versetzte Arbeitszeiten, Pausen oder Zeiten zum Wechseln in oder aus der Arbeitskleidung sind vorzugeben,
Betriebsmittel, die ständig genutzt werden, sind möglichst personenbezogen bereitzustellen,
ansonsten vor jedem Gebrauch zu desinfizieren,
zusätzliches (Stoß-)Lüften in möglichst kurzen Abständen (siehe  Empfehlung der Bundesregierung „Infektionsschutzgerechtes Lüften“ v. 16.09.2020 (pdf)),
zusätzliche Reinigung (mindestens einmal arbeitstäglich),
die Schutzmaßnahmen sind in verständlicher Form zu erklären und durch Hinweise verständlich zu machen (Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen),
Bereitstellen der Corona-Schnelltests.

Insbesondere in größeren Betrieben ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit sinnvoll und hilfreich.

Sind die betrieblichen Gegebenheiten einmal auf die Pandemiesituation umgestellt, gilt es die Situation in der Praxis fortlaufend zu beobachten und insbesondere Führungskräfte hierauf zu sensibilisieren. So kann auf Sicherheitslücken oder geänderte Vorgaben möglichst umgehend reagiert werden.
Mitarbeiteranspruch auf Infektionsprävention

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Infektionsprävention. Kümmert sich der Arbeitgeber nicht darum, dass am Arbeitsplatz Abstandsregeln eingehalten werden, Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen und die Betriebsabläufe so organisiert sind, dass eine Ansteckungsgefahr auf ein Minimum reduziert ist, kann der Arbeitnehmer sich weigern zur Arbeit zu kommen (§ 273 Abs. 1 BGB). Das löst den Annahmeverzug des Arbeitgebers und somit die Lohnfortzahlungspflicht aus (§ 615 S. 1 BGB).
Besondere Rücksicht auf Mitarbeiter nehmen, die zu Risikogruppen gehören

Menschen jenseits der 60 und solche mit Vorerkrankungen gelten im Zusammenhang mit dem Coronavirus als besonders gefährdete Personengruppen. Dementsprechend muss auch der Arbeitgeber, der seinen Betrieb offen hält, besondere Rücksicht auf diese Mitarbeiter nehmen und hier individuell prüfen, ob er sie z.B. entweder am Arbeitsplatz im Betrieb besonderen Schutzmaßnahmen unterzieht, sie von bestimmten Arbeiten ausnimmt ihm vorübergehend andere Tätigkeiten zuweist oder – wenn möglich – im Homeoffice arbeiten lässt.

Am besten kann dies ein Betriebsarzt im Zusammenspiel mit dem behandelnden Arzt einschätzen. Die Ansteckungsangst gerade für Risikogruppen-Angehörige ist zwar nachvollziehbar, Übervorsicht der Mitarbeiter wird aber weder be- noch entlohnt. Das Risiko einer zu Unrecht erfolgenden Arbeitsverweigerung trägt der Arbeitnehmer mit der Folge, dass der Arbeitgeber keinen Lohn zahlen muss und zu Abmahnung & Co. greifen kann.
Coronaschutz-Maßnahmen dürfen Mitarbeiter nicht unzumutbar belasten

Die aufgeführten Hygiene- und Umgangsregeln sind zulässig, soweit sie sinnvoll und geeignet sind und im Einzelfall der Arbeitnehmer nicht unzumutbar belastet wird. Letzteres wäre z. B. der Fall, wenn das Tragen einer Atemmaske bei einem Asthmatiker zu gesundheitlichen Problemen führen würde. Die allgemeine Weisung an die Arbeitnehmer, auf dem Betriebsgelände einen Mundschutz oder Schutzhandschuhe zu tragen oder die Hände zu waschen, ist jedoch zulässig.

Das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz, z. B. durch die oben erwähnten Verhaltensregeln, sollte nicht zuletzt deshalb möglichst demonstrativ und stringent niedrig gering gehalten werden, weil die Angst vor möglichen Infektionen – neben der eigenen Erkrankung und der Pflege eines erkrankten Angehörigen – einer der Hauptgründe ist, weshalb Arbeitnehmer dem Betrieb fernbleiben könnten. Inwieweit die Gefahr besteht, ist nicht zuletzt eine Nagelprobe für das Betriebsklima und die Identifikation der Arbeitnehmer bzw. umgekehrt die Bindungswirkung des Unternehmens.​ Es ist nicht sinnvoll, mit Maßnahmen so lange zu warten, bis sie die Belegschaft oder der Betriebsrat erzwingen. Abgesehen davon kann sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen, wenn Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden und dadurch Mitarbeiter zu Schaden kommen.
Betriebliches Beschäftigungsverbot für Schwangere wegen Corona

Zu diesem Thema führt etwa das Hessisches Ministerium für Soziales und Integration aus, dass wegen der wachsenden Pandemie schwangere Frauen folgende Beschäftigungen nicht mehr ausüben sollten:

Tätigkeiten mit direktem Publikumsverkehr. Hierzu gehört z.B. der Verkauf in Apotheken, im Einzelhandel und an Tankstellen.
Tätigkeiten im Außendienst. Hierzu gehören z.B. Behörden, Personentransport, Handwerker, Lieferdienste.

Bei diesen beruflichen Tätigkeiten ist das Infektionsrisiko durch wechselnde Kontakte erhöht und ein Erkrankungs- oder Verdachtsfall hinsichtlich einer Coronavirus-Infektion unter dem Publikum oder den Kunden wird in der Regel nicht festzustellen zu sein oder bekannt werden. Zugleich können bei einer Erkrankung der Schwangeren unter Umständen nicht alle zur Verfügung stehenden Medikamente verabreicht werden.

Wichtig ist, bei Schwangeren wie auch anderen Mitarbeitern, die durch ihre besondere Situation mehr gefährdet sind als andere, individuell zu prüfen, ob gesonderte Maßnahmen zum Schutz dieser Mitarbeiter zu treffen sind; ggf. ist eine Gefahrenreduzierung durch Um- oder Versetzung möglich. Im Zweifel wird der Arzt der schwangeren Mitarbeiterin ein Beschäftigungsverbot aussprechen, an das sich der Arbeitgeber zu halten hat (§ 16 MuSchG).
Fürsorgepflicht und Loyalitätspflicht: Zusammenhalt, Kontakthalten und Datenschutz in Zeiten von Corona ​

​Zu den Mitarbeitern, egal ob sie infiziert, verdächtig oder unbetroffen im Homeoffice sind, sollte ständig Kontakt gehalten und sich über den Sachstand ausgetauscht werden. So soll die gegenseitige Verbundenheit aufrecht erhalten und später die ggf. sukzessiv auszugestaltende Wiederaufnahme des Betriebs so zügig und reibungslos wie möglich gestaltet werden.​

Der Datenschutz gilt aber natürlich auch in Zeiten des Coronavirus. Private Kontaktdaten und insbesondere Gesundheitsdaten sind hochsensibel und können nur mit Einwilligung des Mitarbeiters oder wenn und nur solange der Schutz der anderen Beschäftigten es gebietet, erhoben und verarbeitet werden (Art. 6 Abs. 1c, Art. 9 Abs. 1, 4 DS-GVO, §§ 26 Abs. 3 S. 1, 22 Abs. 1 Nr. 1b BDSG).

Wenn Behörden das Unternehmen um Auskunft bitten, z.B. im Zusammenhang mit einem infizierten Beschäftigten, darf und muss der Arbeitgeber die gewünschten Daten übermitteln Welche Behördenmaßnahmen zum Coronavirus sind zulässig.
Kitas und Schulen wegen Corona geschlossen: Welche Rechte haben Arbeitnehmer?

Kitas und Schulen waren die ersten Einrichtungen, die präventiv geschlossen wurden. Auch nach ganz oder teilweise wieder eröffnetem Schul- und Kitabetrieb kommt es bei Infektionen zu Unterrichtsausfall oder Quarantänesituationen. Mitarbeiter mit Kindern können deshalb gezwungen sein zu Hause zu bleiben und diese zu betreuen. Diese Arbeitnehmer müssen dann trotz nicht erbrachter Arbeit, allerdings nur für wenige Tage (überwiegend geht man von fünf Tagen aus) bezahlt werden,

wenn eine Beaufsichtigung oder Betreuung nicht geboten ist und
andere geeignete Aufsichtspersonen nicht zur Verfügung stehen.

Das bedeutet, dass ältere, gesunde Schulkinder, die entsprechendes Verantwortungsbewusstsein haben, allein zu Hause gelassen werden können und für jüngere Kinder alternative Betreuungsmöglichkeiten von den berufstätigen Eltern auszuloten sind die Großeltern wegen ihrer besonderen Gefährdung außen vor bleiben sollten. Auf die Großeltern, die in der Regel zur Risikogruppe gehören, muss nicht zurückgegriffen werden. Je nach Ausmaß der aktuellen Kontaktbeschränkung können generell Personen aus anderen Haushalten ausgeschlossen sein. Notbetreuung für Kinder von Beschäftigten in systemrelevanten Berufen.

Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 616 BGB, der in Arbeits- oder Tarifverträgen zulässig ausgeschlossen werden kann. In dem Fall ist der Arbeitgeber von vornherein von der Lohnfortzahlung befreit.

Damit Eltern nicht ohne Einkommen dastehen, haben gesetzlich Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit für ihre unter 12-jährigen oder behinderten Kinder Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse zu beantragen (§ 45 Abs. 2a,b SGB V). Für pandemiebedingte Betreuungen kann dies rückwirkend zum 5.1.2021 beantragt werden und gilt seitdem für 20 bzw. 40 Tage für Alleinziehende pro Kind, bei mehreren Kindern maximal 45 bzw. 90 Tage. Nach der aktuellen Gesetzesreform zur Corona-Notbremse, wird die Zahl der Kinderkrankentage auf 30 bzw. 60 Tage erhöht, dies rückwirkend zum 18.1.2021. Der Arbeitnehmer erhält bei Vorliegen aller Voraussetzungen 90 % des Nettoeinkommens, maximal jedoch 70 % der Beitragsbemessungsgrenze, die 2021 bei 58.050 EUR liegt.

Nachrangig bzw. für diejenigen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, hilft das Infektionsschutzgesetz mit einer Entschädigung in dieser Situation aus. Eltern können maximal zehn bzw. zwanzig (Alleinerziehende) Wochen lang eine Entschädigung in Höhe von 67 % des Verdienstausfalls erhalten, wenn sie ihre bis zu 12-jährigen Kinder mangels Alternativen selbst zu Hause betreuen müssen. Der monatliche Entschädigungsbetrag ist bei 2.016 EUR gedeckelt (§ 56 Abs. 1a, 2 IfSG). Besteht die Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice, mutet man den Eltern Kinderbetreuung und Arbeit gleichzeitig zu. Darüber hinaus zählt die Ferienzeit nicht mit.
Covid-19 legt ÖPNV lahm: Dürfen Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben?

Durch Schließung oder Einschränkung öffentlicher Verkehrsmittel kann es für einzelne Arbeitnehmer schwer sein zur Arbeit zu kommen. Dieses Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer. Er muss andere Mittel und Wege finden, um den Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen. In Zeiten von Carsharing-Autos, elektrischen Motorrollern, Fahrdiensten wie Uber, Leihfahrrädern & Co. sollte das in den allermeisten Fällen möglich sein. Ansonsten kann der Arbeitgeber von den Mitarbeitern verlangen, dass sie nacharbeiten oder er kann für Abwesenheitszeiten Gehalt abziehen, doch hier ist mittlerweile Verständnis und Entgegenkommen das Gebot der Stunde.
Was tun bei Corona-Verdacht im Unternehmen?

Wegen der extrem hohen Ausbreitungsgefahr des Corona-Virus ist eine Infektion meldepflichtig. Hier sollten daher beim Arbeitgeber alle Alarmglocken auf Rot stehen; es besteht in oberster Priorität Handlungsbedarf!

Die Empfehlungen der DGUV zur Vorgehensweise bei einem Corona-Verdacht sehen so aus:

Im ersten Schritt: Betroffener nach Hause, Reinigung Arbeitsplatz

Als erstes sollte der betroffene Mitarbeiter nach Hause geschickt werden mit der Vorgabe, den Hausarzt zu informieren. Wegen der neu anstehenden Testpflicht in Betrieben, kommt künftig gegebenenfalls eine Schnelltest-Empfehlung vor Ort dazu.
Arbeitsplätze sowohl des Betroffenen und der Kollegen, zu denen er Kontakt hatte, sollten umgehend gründlich gereinigt werden und die Räume regelmäßig für je mindestens 30 Minuten bei voll geöffnetem Fenster gelüftet werden.
Die Namen der Kontaktpersonen sollten herausgefunden und notiert werden.

Im zweiten Schritt: Quarantäne und Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt

Der betroffene Mitarbeiter folgt den Empfehlungen bzw. Anordnungen von Hausarzt und Gesundheitsamt und wird im Zweifel auf Corona getestet. Bis zum Testergebnis bleibt er in häuslicher Quarantäne.
Bei positivem Testergebnis meldet sich die zuständige Gesundheitsbehörde  (Sie finden sie postleitzahlgeführt hier), um ggf. weitere Maßnahmen zu treffen und abzusprechen. Die Liste der unmittelbaren Kontaktpersonen im Betrieb sollte man hierfür bei der Hand haben.
Arbeitgeber und Mitarbeiter sollen sich – möglichst einvernehmlich – darauf verständigen wie die Situation arbeitsrechtlich gehandhabt wird. Für die behördliche Quarantäne-Zeit erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung nach dem IfSG (§ 56 IfSG), darüber hinaus können Lohnfortzahlung, Urlaub und Homeoffice ein Thema zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter sein.

Im dritten Schritt: (Nicht-)Beschäftigung der übrigen Arbeitnehmer zu Hause

In unmittelbarer weiterer Konsequenz muss der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz aller übrigen Mitarbeiter treffen, v.a. dann, wenn es viele interne Kontaktpersonen gibt.

Im schlimmsten Fall ist der Betrieb zu schließen und
alle Mitarbeiter sind gegen Bezahlung nach Hause zu schicken, bis die Gefahr vorüber ist.

Das gilt umso mehr in Betrieben, in denen die Infektionsgefahr z.B. wegen des hohen Besucherverkehrs besonders hoch ist.  Die Lohnfortzahlungspflicht besteht, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, weil der Arbeitgeber sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen. Die ausgefallene Arbeitszeit muss nicht nachgearbeitet werden.

Im besten Fall wird der Betroffene negativ getestet oder gesundet, ohne andere Kollegen angesteckt zu haben, kehrt nach entsprechend grünem Licht durch das Gesundheitsamt an den Arbeitsplatz zurück und
der Betrieb geht im Normalgang weiter.

Ist eine Betriebsschließung wegen Corona notwendig? 

Die Belastung des Arbeitgebers bei einer Betriebsschließung und weiter bestehender Lohnfortzahlungspflicht ist extrem hoch, zumal völlig ungewiss ist, wie lange dieser Zustand anhält. Daher sind Alternativen auszuloten, die je nach Art des Betriebes und Ausgestaltung der Arbeitsverträge in Betracht kommen können.
Homeoffice ist die beste Lösung, wenn es das Arbeitsverhältnis hergibt

Der Arbeitgeber, deren Mitarbeiter vom Homeoffice aus arbeiten können, hat es gut. Er kann dies und muss es aktuell auch – ob der Arbeitsvertrag diese Möglichkeit eröffnet oder nicht – anbieten oder sonst im Rahmen einer Verständigung mit seinen Mitarbeitern für diese besondere Situation einrichten und sich mit ihnen darauf einigen. 

Einer zwangsweisen Anordnung steht grundsätzlich das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung entgegen (Art. 13 Abs. 1 GG). Inzwischen wird jedoch teilweise die Meinung vertreten, dass Arbeitgeber angesichts der Krisensituation und der allgemeinen Vorgabe des „social distancing“ einen Anspruch auf Vertragsanpassung (§ 313 Abs. 1 BGB) haben, also auch dann Homeoffice anordnen können, wenn sich dies nicht aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Diese Ansicht lässt sich während der aktuell geltenden Arbeitschutzverordnung nicht vertreten, da ausdrücklich vorgesehen ist, dass der Arbeitnehmer ein Homeoffice-Angebot nicht annehmen muss (z.B. weil sich seine Wohnsituation dazu nicht eignet).
Urlaub kann nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden

Einseitig Urlaub anordnen geht nicht. Bei der Urlaubsgewährung sind immer auch die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Bereits genehmigter Urlaub kann dem Arbeitnehmer daher nicht ohne dessen Einverständnis wieder genommen oder verlegt werden. Ordnet der Arbeitgeber dennoch einseitig Urlaub an, kann der Arbeitnehmer den Urlaub verweigern bei gleichzeitiger Angabe seiner alternativen Wunschurlaubszeiten. Dies muss unverzüglich geschehen. Dem Alternativwunsch kann der Arbeitgeber „dringende betriebliche Belange“ entgegenhalten, aber damit nicht seinen eigenen Zeitraum durchsetzen.
Betriebsferien sind eingeschränkt und nur für Teile des Jahresurlaubs möglich

Das gilt grundsätzlich auch für Betriebsferien, die in Unternehmen mit Betriebsrat nur mit dessen Zustimmung beschlossen werden können und mit ausreichend Vorlauf angekündigt werden müssen. Bereits genehmigter Urlaub wird auch hier nicht tangiert. Unter „dringende betriebliche Erfordernisse“, die die Interessen der Mitarbeiter ausnahmsweise bei der Urlaubsbestimmung überwiegen, dürfte die Pandemie-Situation nicht fallen, denn eine solche Betriebsschließung wird allein dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zugeordnet.

Anders ist es, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat einvernehmlich Betriebsferien vereinbaren. Dadurch wird ein betrieblicher Belang geschaffen. Werden Betriebsferien angeordnet, muss dies jedoch in Maßen geschehen. Ein wesentlicher Anteil des Urlaubs muss dem Arbeitnehmer zur freien Planbarkeit verbleiben.
Überstundenausgleich und Vereinbarungen mit Mitarbeitern

Was aber geht ist, das Abbummeln eventuell angehäufter Überstunden anzuordnen. Darüber hinaus kann in Einzelgesprächen mit den Mitarbeitern verhandelt werden, ob sie damit einverstanden sind, einzelne wenige Urlaubstage in dieser Lage einzusetzen bzw. ein paar unbezahlte Tage frei zu nehmen, sodass ihnen der Urlaub bleibt. Hier ist der Arbeitgeber jedoch auf das Verständnis und Wohlwollen seiner Arbeitnehmer angewiesen oder – wenn es einen Betriebsrat gibt, auf dessen.

Kurzarbeit kann die Rettung für den Betrieb bedeuten

Kurzarbeit ist zwar keine Handlungspflicht des Arbeitgebers, wurde aber in der Pandemie-Situation zur weit verbreiteten Handlungsmöglichkeit und hat vermutlich viele Unternehmen vor der endgültigen Schließung und so manchen Arbeitnehmer vor der Kündigung bewahrt. Auch Kurzarbeit kann der Arbeitgeber nicht einseitig nur aufgrund seines Direktionsrechts anordnen. Es bedarf hierfür einer Vereinbarung, die im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Gibt es sie nicht, ist der Arbeitgeber auf das Wohlwollen seiner Mitarbeiter bzw. des Betriebsrats in der Krisensituation angewiesen oder der Arbeitgeber ordnet die Kurzarbeit an und hofft, dass sie widerspruchslos hingenommen wird. Dann nämlich kann eine konkludente Vertragsänderung vorliegen.
Bekommt der Arbeitgeber einen Ausgleich für Ausfälle durch Corona?

Von Betrieblichen Versicherungen?

Betriebe können sich gegen Schäden im Zusammenhang mit einer Epidemie/Pandemie versichern. Es gibt einige Versicherer, die eine solche Epidemie-Versicherung anbieten. Allerdings zeigt sich, wie so oft bei Versicherungen, dass im Ernstfall nicht alle Versicherungen leistungswillig sind und nicht wenige nach einem Fluchtweg aus der Leistungspflicht suchen. Das gilt allerdings nicht für alle Versicherer. In der Praxis dürften zwar wenige Unternehmen mit einer Betriebsausfallversicherung wegen Infektionsgefahr ausgestattet sein, aber es lohnt sich, seine betrieblichen Versicherungen durchzugehen und auch nicht sofort aufzugeben, wenn die Versicherung die kalte Schulter zeigt. Helfen betriebliche Versicherungen bei Corona?

Von staatlicher Seite?

Die Bundesregierung hat staatliche Rettungspakete auf den Weg gebracht. Dazu gehören:

die Erleichterung der Einführung von Kurzarbeit,
die Überbrückungshilfen I bis III,
KfW-Kredite und Bürgschaften,
Zuschüsse für Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen,
Steuererleichterungen,
die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und damit zusammenhängende Lockerungen im Insolvenzrecht (verlängert bis 30.4.2021, aber nur für solche Unternehmen, die Anspruch auf staatliche Überbrückungshilfen haben und diese bis 28.2.2021 beantragen bzw. dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist) für Unternehmen mit realistischen Überlebenschancen, d.h. die Hilfeleistung muss die Insolvenzreife beseitigen können.

Auch die einzelnen Bundesländer stellen finanzielle Hilfen für Unternehmen bereit.
6-wöchiges Arbeitsentgelt für erkrankten Mitarbeiter wird erstattet

Ist ein Mitarbeiter an dem Virus erkrankt und verhängt die Gesundheitsbehörde deswegen ein Tätigkeitsverbot/Quarantäne, erhält der Betroffene eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese entspricht der Höhe und Dauer der Zahlung der normalen gesetzlichen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und ist – zunächst - vom Arbeitgeber zu zahlen. Diese Entschädigung bekommt der Arbeitgeber aber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 IfSG).
 Aktuelle SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung

 

Qelle: Haufe Online-Redation – www.haufe.de

Mehr Hilfe für Selbstständige!

Überbrückungshilfe III erhöht

Überbrückungshilfe III erhöht und drastisch vereinfacht

 

Das BMWi hat am 19.1.2021 gemeldet, dass die Überbrückungshilfe III erhöht und drastisch vereinfacht werden soll. Auch bei der Neustarthilfe soll nachgebessert werden.

 

In einer entsprechenden  Pressemitteilung des BMWi kündigte Bundeswirtschaftsminister Altmaier an, die maximale monatliche Fördersumme der Überbrückungshilfe III auf bis zu 1,5 Mio. EUR pro Unternehmen zu erhöhen. Auch sei künftig nur noch ein einheitliches Kriterium für die Antragsberechtigung vorgesehen, und zwar ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Förderzeitraum.

 

Anerkennung weiterer Kostenpositionen

Wichtig für den Einzelhandel sei die Anerkennung weiterer Kostenpositionen. So würden Wertverluste für unverkäufliche oder saisonale Ware als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt. Auch können nach Aussagen des Mininsters Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung als Kostenposition geltend gemacht werden.

 

Überbrückungshilfe III wird vereinfacht, erweitert und erhöht

Die Überbrückungshilfe III soll Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, unterstützen. Es handelt sich Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II lief bis zum 31.12.2020. Sie wird als überarbeitete Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 vereinfacht, erweitert und erhöht:

 

"November- und Dezember-Fenster" in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.

NEU (Einigung v. 19.1.2021): Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 EUR auf nunmehr 1,5 Mio EUR.

NEU (Einigung v. 19.1.2021): Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heisst: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.

Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.

Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.

NEU (Einigung v. 19.1.2021): Wertverlusten unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt

NEU (Einigung v. 19.1.2021): Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.

Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.

Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.

Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche sollen unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglicht und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abgefedert werden. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.

NEU (Einigung v. 19.1.2021): Abschlagszahlungen werden bei der Überbrückungshilfe III nunmehr einheitlich gewährt - nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 EUR für einen Fördermonat möglich statt bislang 50.000 EUR.

Für die Überbrückungshilfe III gelten weiterhin die Vorgaben des EU-Beihilferechts. Es erfolgt damit auch grundsätzlich somit wie bei der Überbrückungshilfe II eine Beschränkung auf ungedeckte Fixkosten (s. hierzu auch unsere News "Definition der erstattungsfähigen Fixkosten bei Corona-Hilfen").

 

Neustarthilfe für Soloselbständige

Zum Überbrückungseld III gehört auch die sogenannte "Neustarthilfe für Soloselbständige". Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden.

 

NEU (Einigung v. 19.1.2021): Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 50 Prozent des Umsatzes (statt bisher geplant 25 Prozent) im Vergleichszeitraum zählen.

 

Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1.10.2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1.7. bis 30.9.2020) wählen.

 

NEU (Einigung v. 19.1.2021): Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 7.500 EUR (bisher geplant: 5.000 EUR) und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab. Sie ist nicht zurückzuzahlen und aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen.

 

Antragsberechtigung für Neustarthilfe

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben.

 

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbstständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem 7-monatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.

 

NEU (Einigung v. 19.1.2021): Auch sog. unständig Beschäftigte sollen die Neustarthilfe beantragen können - damit soll Schauspielern geholfen werden.

 

Auszahlung der Neustarthilfe

Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des 7-monatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.

 

Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 EUR liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

 

Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbstständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31.12.2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.

 

Die Antragstellung ist noch nicht möglich.

 

Quelle: Haufe Online Redaktion/www.haufe.de

Diese Gesetzesänderungen treten 2021 in Kraft

Rechtsänderungen zum Jahreswechsel 2020/2021

Achtung! Folgende Änderungen gelten ab 2021

Rechtsänderungen zum Jahreswechsel 2020/2021

Mit Jahresbeginn 2021 traten wie bei jedem Jahreswechsel verschiedene Rechts- und Gesetzesänderungen in Kraft - nicht zuletzt bedingt auch durch die Corona-Pandemie. Sowohl Unternehmer als auch Arbeitnehmer, aber auch Familien, Wohnungseigentümer, Mieter, ganz besonders aber Rechtsanwälte sollten die Neuerungen kennen. Für Letztgenannte wichtig: Die Steigerungen im RVG.

Nicht alles, was 2021 an Gesetzesänderungen kommt, tritt bereits zum 1. Januar in Kraft. Wichtige Änderungen für Unternehmer sind gleich zum Jahresanfang die Rückkehr zu den alten Mehrwertsteuersätzen, das neue Gesetz gegen missbräuchliche Abmahnungen, für Familien die Neuregelungen zum Elterngeld, die Erhöhung des Kindergeldes sowie das „Digitale Familienleistungen Gesetz“, für Arbeitnehmer die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns, die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags sowie im Gesundheitswesen die elektronische Patientenakte sowie Neuerungen in der Umweltgesetzgebung.

Höhere Anwalts-, Gerichts- und Justizgebühren zum Jahresanfang

Die Anwalts- und Gerichtsgebühren steigen zum Jahreswechsel um ca. 10 %. Die Rechtsanwaltschaft moniert, dass nach der letzten Erhöhung von vor acht Jahren die Anpassung eigentlich hätte höher ausfällt müssen und kritisiert vor allem die nicht ins Gesetz gekommene automatische Kopplung der Gebühren an die Entwicklung der Tariflöhne. Da zuletzt eine Erhöhung der Gebühren erst im Jahr 2023 zur Diskussion stand, hält sich das Murren aber dennoch in Grenzen.

Wichtige Neuerungen für Unternehmer

Nicht zuletzt infolge der teilweise tiefen Einschnitte in die Betätigungsfreiheit der Unternehmer infolge der Corona-Pandemie sind einige wichtige Neuerungen für 2021 zu beachten.

Mehrwertsteuer steigt wieder auf 19 %

Die zum Zweck der Ankurbelung der Konjunktur temporär von 19 % auf 16 % gesenkte Mehrwertsteuer (ermäßigter Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt) läuft zum 1.1.2021 aus. Probleme entstehen, wenn 2020 auf einen angenommenen Auftrag noch Anzahlungen angenommen wurden. Diese sind zum alten Satz von 16 % zu versteuern. Erfolgt die Schlussrechnung erst 2021, so sind sowohl die Zahlung auf die Schlussrechnung 2021 mit 19 % zu versteuern als auch die bereits geleisteten Anzahlungen von 2020 mit 19 % nachzuversteuern. Solche Anzahlungen dürfen aus Vereinfachungsgründen aber auch 2020 schon mit 19 % Mehrwertsteuer abgerechnet werden.

Hinweis: Gastronomen genießen nach dem Coronasteuerhilfegesetz noch bis 30.6.2021 die Steuererleichterung auf vor Ort verzehrte Speisen von 19 auf 7 %. Solange sie nicht öffnen dürfen, steht diese Steuererleichterung allerdings nur auf dem Papier.

Kurzarbeitergeld bis Ende 2021

Die Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld wurden bis Ende 2021 verlängert. Ab dem vierten Bezugsmonat wird hiernach das Kurzarbeitergeld von 60 % auf 70 % erhöht, für Berufstätige mit Kindern von 67 auf 77 %, ab dem siebten Monat Kurzarbeit auf 80% bzw. 87 % des Monatslohns. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bleiben auch 2021 steuerfrei.

Corona-Bonus bleibt steuerlich begünstigt

Arbeitgeber, die im Rahmen der Coronakrise ihren Beschäftigten einen Bonus zahlen, bleiben auch 2021 steuerlich begünstigt. Die Frist für die Zahlung des steuerfreien Corona-Bonus in Höhe von 1.500 Euro wurde vom 31.12.2020 bis zum 30.6.2021 verlängert. Der Corona-Bonus ist aber insgesamt nur einmal steuerbefreit.

Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht von Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie insolvent wurden, aber voraussichtlich nach Beendigung der Pandemie überlebensfähig sind, wurde bis zum 31.1.2021 verlängert und soll nach bisherigem Stand nach diesem Datum auslaufen. Endgültig entschieden ist dies aber noch nicht.

Erhöhung der Insolvenzgeldumlage

Die von den meisten Betrieben zu zahlende Insolvenzgeldumlage steigt zum 1.1.2021 von bisher 0,06 % auf 0,12 %. Errechnet wird die Umlage nach der Höhe sämtlicher rentenversicherungspflichtigen Gehälter. Für 2022 ist eine Erhöhung auf 0,15 % vorgesehen.

Ab Januar 2021 Überbrückungshilfe III

Ab 1.1.2021 gilt die Überbrückungshilfe III. Sie läuft bis Juni 2021. Anspruchsberechtigt sind u.a. Unternehmen, die vom harten Lockdown seit dem 16.12.2020 betroffen sind. Die Höhe der Zahlungen orientiert sich nicht am Umsatz, sondern ausschließlich an den Betriebskosten. Außerdem wurde das Corona-Hilfspaket für Startups und kleine Mittelständler über die KfW bis Ende Juni 2021 verlängert. Kleinere Unternehmen können über die Landesbanken Finanzierungshilfen bis maximal 800.000 Euro erhalten, Startups und junge Unternehmen können mittelbar über akkreditierte Venture Capital Fonds öffentliche Gelder erhalten.

Entschädigungsregel bei Quarantäneanordnung gilt bis Ende März

Die Entschädigungsregeln bei einer Quarantäneanordnung für Selbstständige gelten noch bis März 2021. Einen Antrag auf Verdienstausfall können in diesem Fall Arbeitgeber auch für ihre Angestellten und Arbeitnehmer stellen. In den ersten sechs Wochen erhalten die Arbeitnehmer dann Lohnfortzahlung von den Arbeitgebern, die ihrerseits die Zahlungen vom Staat erstattet erhalten. Wichtig: Sämtliche Anträge müssen spätestens zwölf Monate nach Beginn der Quarantäneanordnung bzw. dem Quarantäneende gestellt werden.

Änderungen bei der Investitionsabgabe

Änderungen gelten ab 1.1.2021 für Unternehmen auch bei dem Investitionsabgabebetrag (IAB). Künftig gilt für alle Unternehmen, die einen Gewinn von maximal 200.000 Euro ausweisen: 50 % der Kosten für die Anschaffung einer Maschine oder eines Firmenwagens (bisher 40 %) dürfen bereits im Voraus gewinnmindernd geltend gemacht werden, bevor der Gegenstand gekauft oder hergestellt wurde. Dies gilt rückwirkend auch für 2020.

Verbot von Leiharbeit und Werkverträgen in der Fleischindustrie

Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz sollen geordnete und sichere Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie geschaffen werden.

Ab 1.4.2021 ist die Leiharbeit in weiten Bereichen der Schlachtereien nicht mehr erlaubt.

Ausgenommen ist zunächst das Fleischerhandwerk mit Betrieben von weniger als 50 Beschäftigten.

In der Fleischindustrie sind ab dem 1.1.2021 Werkverträge verboten, ab dem 1.4.2021 ist Zeitarbeit verboten. Schlachtung und Zerlegung dürfen dann nur noch von dem eigenen Stammpersonal des Inhabers eines Betriebs vorgenommen werden.

Ausgenommen ist auch hier das Fleischerhandwerk mit Betrieben von weniger als 50 Beschäftigten.

Eine weitere Ausnahme sieht vor, dass auf Grundlage eines Tarifvertrages Auftragsspitzen in der Fleischverarbeitung durch Leiharbeit aufgefangen werden dürfen, allerdings unter strengen Auflagen und Kontrollen sowie befristet auf maximal drei Jahre.

Arbeitgeber in der Fleischindustrie – mit Ausnahme des Fleischerhandwerks – müssen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Belegschaft künftig elektronisch aufzeichnen. Die Geldbußen bei Verstößen werden auf 30.000 Euro pro Verstoß erhöht.

Mindestanforderungen an Gemeinschaftsunterkünfte für Arbeitnehmer

In der Arbeitsstättenverordnung wird bestimmt, wie Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Arbeitnehmern ausgestattet sein müssen, auch außerhalb des Betriebsgeländes. Das Gesetz regelt auch in anderen Branchen bundesweit die Kontrolle der Betriebe bei der Unterbringung ihrer Beschäftigten

E-Rechnung auf dem Vormarsch

Im Unternehmensrecht ist die elektronische Rechnung (E-rechnung) auf dem Vormarsch → XRechnung - Das sollten Anwaltskanzleien künftig beachten. Seit dem 20.11.2020 verpflichtet der Bund im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge die Lieferanten, sämtliche Rechnungen in elektronischer Form auszustellen, d.h. die Rechnungen müssen maschinenlesbar in einem sogenannten XML- Datensatz enthalten sein (PDF genügt nicht). Früher oder später dürfte die E-Rechnung auch in anderen Bereichen Verbreitung finden.

Elektronische Kassensysteme im Einzelhandel

Die Frist für bargeldintensive Betriebe zur Umrüstung auf manipulationssichere TSE Kassensysteme läuft am 31.3.2021 aus.

Eindämmung des Abmahnungsmissbrauchs

Das am 10. September vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs soll den ausufernden Missbrauch von Abmahnungen eindämmen und kleinere und mittlere Unternehmen vor missbräuchlichen Abmahnungen schützen. Zu großen Teilen ist es schon zum 2.12.2020 in Kraft getreten. Hiernach dürfen Mitbewerber künftig keine Kostenerstattung mehr verlangen, wenn sie Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern wegen eines Verstoßes gegen die Informations- und Kennzeichnungspflichten sowie gegen den Datenschutz abmahnen.

Die Höhe der Vertragsstrafen im Fall einer einmaligen Abmahnung wird gedeckelt.

Zu einer Abmahnung berechtigt sind künftig nur noch Mitbewerber, die in einem nicht unerheblichen Umfang Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder beziehen.

Wirtschaftsverbände dürfen künftig nur dann abmahnen, wenn sie bestimmte Zertifizierungsanforderungen erfüllen.

Wer künftig eine Abmahnung zu Unrecht erhält, hat einen Gegenanspruch auf Ersatz seiner Kosten, die ihm durch die erforderliche Rechtsverteidigung entstehen.

Reform des Insolvenzrechts

Als eines der zentralen Reformvorhaben wird 2021 die Reform des Insolvenzrechts umgesetzt

Vorgerichtliches Restrukturierungsverfahren

Mit dem Sanierungsrechts-Fortentwicklungs-Gesetz (SanInsFoG) wird Unternehmen in der Finanzkrise künftig ein vorgerichtlicher Sanierungs- und Restrukturierungsrahmen zur Verfügung gestellt. Voraussetzung ist, dass Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit zwar droht, sie aber noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Den Unternehmen wird somit außerhalb des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit eingeräumt, einen Restrukturierungsplan aufzustellen, dem 75 % der Gläubiger (nicht mehr alle Gläubiger) zustimmen müssen. Die Anrufung des Gerichts ist hierfür nicht zwingend, aber möglich. Hierzu werden spezielle Restrukturierungsgerichte bei den Amtsgerichten geschaffen.

Verkürzung der Frist für die Restschuldbefreiung

Darüber hinaus sollen überschuldete Unternehmen und Verbraucher künftig bereits nach spätestens drei Jahren der Insolvenz entkommen können. Voraussetzung ist in Zukunft nicht mehr die Erfüllung einer Mindestbefriedigungsquote der Gläubiger bzw. die Begleichung von Verfahrenskosten. Der Bundesrat hat im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaktes dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt, wonach rückwirkend für alle ab dem 1.10.2020 beantragten Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren eintritt. Voraussetzung ist wie bisher, dass der Schuldner umfangreichen Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten nachkommt und in der Wohlverhaltensperiode nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich unangemessene Verbindlichkeiten begründet.

Insolvenzbedingte Verbote bestimmter beruflicher Tätigkeiten treten mit Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft.

Übergangsregeln sowie Sonderfristen für Zweitverfahren

Für zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.9.2020 beantragte Insolvenzverfahren gilt eine Übergangsregelung. Der bisher geltende Zeitraum für die Restschuldbefreiung von sechs Jahren verkürzt sich um die Zahl an vollen Monaten, die seit Inkrafttreten der EU-Insolvenz-Richtlinie am 16.7.2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrags vergangen sind. Bei erlaubnis- und zulassungspflichtigen Tätigkeiten ist erneut eine Genehmigung einzuholen. Die zehnjährige Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren wird auf elf Jahre erhöht. In einem zweiten Insolvenzverfahren beträgt die Verfahrensdauer für die Restschuldbefreiung dann fünf Jahre.

Reform des Inkassorechts zum 1.10.2021

Niedrigere Inkassokosten, höhere Transparenz für den Verbraucher darüber, welche Folgen nicht rechtzeitige Zahlung oder eine Zahlungsvereinbarung haben. Außerdem geplant: ein schärferes Auge darauf, wer Inkasso betreibt. Diese und weitere Punkte werden mit dem vom Bundestag abgesegneten Gesetzesentwurf angestrebt, der das Inkassowesen seriöser machen soll.

Der Gesetzesentwurf sieht eine neue Schwellengebühr von 0,9 bei nicht bestrittenen Forderungen vor. Zahlt der Schuldner auf erstes Anfordern, schrumpft diese auf 0,5. Bei Forderungen bis 500 EUR  läuft dies auf 22,50 EUR hinaus, in der 2. Wertstufe bis 1.000 EUR auf 40 EUR .

Je kleiner die Forderung, umso höher sind im Verhältnis die Gebühren. Hier soll mehr Gerechtigkeit durch Einführung einer neuen (Zwischen-)Wertstufe für unbestrittene Beträge bis 50 EUR einkehren. Für sie soll maximal eine Gebühr von 30 EUR (statt 45 EUR ) anfallen können. → Inkassorechtsreform senkt zum 1.10.2021 die Inkassogebühren

Änderungen für Arbeitnehmer in 2021

Die Änderung für Arbeitnehmer sind ebenfalls weitreichend. Hierzu gehören die Erhöhung des Mindestlohns sowie die Einführung der Home-Office-Pauschale.

Höherer Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn wird wieder angehoben. Er steigt zum 1. Januar 2021 von 9,35 Euro auf 9,50 Euro, ab 1.7.2021 auf 9,60 Euro, ab dem 1.1.2022 auf 9,82 Euro, ab dem 1.7.2022 auf 10,45 Euro.

Hinweis: Mit der Anhebung des Mindestlohns reduziert sich die erlaubte monatliche Arbeitszeit für Minijobs von im Jahresschnitt bisher 48 Stunden pro Monat auf ca. 47 Stunden Monat.

Bessere Entlohnung für Pflegekräfte

Der Gesetzgeber macht 2021 mit der besseren Entlohnung der Pflegehilfskräfte ernst. Der Mindestlohn in der Pflege steigt für qualifizierte Pflegehilfskräfte ab 1.4.2021 auf 12,50 Euro West und 12,20 Euro Ost und ab 1.4.2022 auf einheitlich 13,20 Euro Ost und West, für qualifizierte Pflegekräfte ab 1.7.2021 auf 15 Euro, ab 1.4.2022 auf 15,40 Euro. Außerdem erhalten Pflegekräfte künftig mehr Urlaub (+ 6 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche).

Neue Home-Office-Pauschale

Arbeitnehmer, die coronabedingt im Home-Office arbeiten, konnten dies bisher steuerlich nicht geltend machen, wenn sie nicht über den Luxus eines eigenen, steuerlich absetzbaren Arbeitszimmers in ihrer Wohnung verfügen.

Homeoffice: Laptop, Kafeetasse und Smartphone liegen auf Wohnzimmertisch

Diese Ungerechtigkeit will der Gesetzgeber nun ansatzweise dadurch ausgleichen, dass diese Personen eine sogenannte Home-Office-Pauschale geltend machen können, d.h. pro Arbeitstag zu Hause dürfen sie künftig 5 Euro, insgesamt höchstens 600 Euro steuerlich geltend machen.

Die Pauschale wird auf zwei Jahre begrenzt auf Home-Office-Tage zwischen dem 1.1.2020 und dem 1.1.2022. Die Pauschale wird allerdings nicht zusätzlich zur Werbungskostenpauschale gewährt, so dass nur diejenigen zum Zuge kommen, die im Jahr mehr als 1.000 Euro Werbungskosten geltend machen.

Höhere Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale wird ab dem 1.1.2021 von 0,30 auf 0,35 Euro angehoben.

Entlastungen für Pendler

Pendler werden ab dem 1.1.2021 entlastet. Die Entfernungspauschale wird ab dem 21. km um fünf Cent auf 35 Cent angehoben. Damit soll der Anreiz erhöht werden, auf umweltfreundliche Verkehrsmittel umzusteigen. Für Geringverdienende, die nicht der Steuerpflicht unterliegen, hat der Gesetzgeber eine Mobilitätsprämie eingeführt in Höhe von 14 % der neuen Entfernungspauschale. Diese wird ebenfalls ab dem 21. km gewährt.

Geänderte Bemessungswerte in der Sozialversicherung.

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze ab 1.1.2021 auf jährlich 58.050 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze liegt künftig bei 64.350 Euro jährlich. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt auf 85.200 Euro jährlich in den alten und auf 80.400 Euro jährlich in den neuen Bundesländern.

Wohnungseigentums-, Miet- und Maklerrecht

Besonders spektakulär war/ist die WEG-Reform:

Änderungen für Wohnungseigentümer seit 1.1.2020

Das neue Wohnungseigentumsgesetz vereinfacht die Beschlussfassung bei baulichen Veränderungen der Wohnanlage. Umbaumaßnahmen können künftig mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn hierdurch Eigentumswohnungen barrierefrei oder einbruchssicher umgebaut, Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge oder Glasfaseranschluss gelegt werden. Die Kosten sind dann von den Eigentümern zu tragen, die der Maßnahme zugestimmt haben. Stimmen mehr als zwei Drittel der Eigentümer zu, können die Sanierungskosten künftig auf sämtliche Eigentümer umgelegt werden.

Angehörigen-Bonus bei Wohnungsvermietung

Wohnungseigentümer dürfen Wohnungen grundsätzlich zu günstigeren Konditionen an ihre Angehörigen und Freunde vermieten und dennoch die vollen Werbungskosten abziehen. Voraussetzung ist, dass die Miete bei mindestens 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Diese Grenze soll 2021 auf 50 % gesenkt werden.

Mehr Rechtssicherheit beim Mietspiegel

Die Angaben im Mietspiegel als Instrument zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete sollen rechtssicher werden. Mit dem Mietspiegel-Reform-Gesetz und ergänzend der neuen Mietspiegelverordnung werden künftig einheitliche Vorgaben zur Erstellung qualifizierter Mietspiegel gemacht. Die Mietspiegelverordnung enthält Mindeststandards für eine rechtssichere und zuverlässige Abbildung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Für Mietspiegel, die nach diesen Grundsätzen erstellt sind, streitet künftig die rechtliche Vermutung, dass sie ordnungsgemäß nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurden. Um die Kosten im Rahmen zu halten, müssen Mietspiegel nach diesen Grundsätzen nur alle drei Jahre fortgeschrieben werden (bisher zwei Jahre). Spätestens nach fünf Jahren sind qualifizierte Mietspiegel komplett neu zu erstellen. Insbesondere für kleinere Kommunen sollen die bisherigen einfachen Mietspiegel als kostengünstige Alternative erhalten bleiben.

Teilung der Maklergebühren bei Immobilienverkäufen

Seit dem 23.12.2020 müssen Makler bei Immobilienverkäufen die Hälfte ihrer Maklergebühren beim Verkäufer geltend machen. Hiermit wurde ein Ärgernis vieler Immobilienkäufer aus dem Weg geräumt, wenn der Immobilienverkäufer einen Makler beauftragt hat und hinterher die Maklerkosten allein vom Käufer zu tragen waren. Die Regelung gilt allerdings nur dann, wenn es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt und das Kaufobjekt ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung ist. Bei anderen Geschäften müssen die Maklerkosten auch in Zukunft nicht geteilt werden.

Rechtsänderungen beim Gesundheitsschutz

Digitalisierung im Gesundheitssektor

Mit dem Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur schreitet die Digitalisierung im Gesundheitssektor voran. Ab 1.1.2021 dürfen Krankenkassen die elektronischen Patientenakten (EPA) nutzen, in denen ärztliche Befunde, Arztberichte und Röntgenbilder gespeichert werden. Hierdurch sollen unnötige Doppeluntersuchungen vermieden werden. Die Patienten dürfen allerdings selbst entscheiden, welche Informationen gespeichert werden und wer darauf zugreifen darf.

Die Wahlmöglichkeit ist allerdings mit Einführung der Testphase in 200 Arztpraxen ab dem 1.1.2021 technisch noch nicht vorhanden, soll mit flächendeckender Einführung im Sommer 2021 aber fertig entwickelt sein. Der Patient kann dann beispielsweise darüber entscheiden, ob sein Hausarzt oder ein Krankenhaus auch Einblick in seine Psychotherapieakte nehmen kann oder nicht.

Auch die digitale Krankmeldung wird 2021 kommen. Zum 1.1.2022 ist die Einführung des elektronischen Rezepts geplant.

Stark eingeschränkte Zigarettenwerbung im Kino

Ab Januar 2021 gelten weitere Einschränkungen für die Tabakwerbung.

Im Kino ist bei Filmen, die für Jugendliche unter 18 Jahren freigegeben sind, die Werbung für Tabak komplett verboten. Auch die Außenwerbung wird beschränkt. Außenwerbung ist künftig lediglich noch im Tabakfachhandel zugelassen. Zigaretten dürfen nicht mehr kostenlos bei Veranstaltungen verteilt werden. Nikotinfreie E-Zigaretten werden den übrigen Zigaretten gleichgestellt. Die Einschränkung der Kinowerbung tritt zum 1.1.2021 in Kraft, im übrigen gilt eine stufenweise Regelung bis zum Jahr 2023.

Rechtsänderungen 2021 im Bereich Umwelt

Eine Reihe von Rechtsänderungen betrifft den Bereich Umwelt, Naturschutz sowie Luftreinhaltung

Bepreisung von CO2

Mit der Reform des Brennstoff-Emissionshandels-Gesetzes tritt ab 2021 in Deutschland eine CO2-Bepreisung in Kraft. Diese gilt für Benzin, Heizöl, Erdgas und Diesel.

Unternehmen, die diese Brennstoffe in den Markt bringen, sind künftig gezwungen, Emissionsrechte für den Treibhausgasausstoß zu erwerben.

Hierdurch soll die Nutzung unter anderem von Wärmepumpen und Elektromobilität attraktiver werden. 2021 gilt ein Preis von 25 Euro pro Tonne CO2. Bis zum Jahr 2025 wird der Preis schrittweise auf 55 Euro pro Tonne ansteigen. Die Mehreinnahmen will der Bund teilweise zur Entlastung der EEG-Umlage verwenden. An der Tankstelle dürfte sich der Preis pro Liter Benzin um 7 Cent, für 1 l Diesel um 8 Cent erhöhen.

Höhere Kfz-Steuer für Neufahrzeuge

Im Rahmen des Klimapakets der Bundesregierung werden gemessen am CO2 Ausstoß ab Januar 2021 deutlich höhere Kfz Steuern fällig, ab einem CO2 Ausstoß von 195 g je Kilometer dürften das bei einem Benziner im Schnitt 130 Euro, bei einem Dieselfahrzeug ca. 100 Euro pro Jahr sein. Die Reform gilt allerdings nur für Neuwagen, die ab dem 1.1.2021 zugelassen werden. Besitzer von E-Fahrzeugen müssen auch 2021 keine Kfz-Steuer zahlen. Die Steuerbefreiung für E-Autos wurde bis Ende 2025 verlängert.

Smog Nebel Großstadt Klima trüb Stimmung

Strengere Regeln zum Schadstoffausstoß für Neufahrzeuge

Strengere Abgasregeln kommen 2021 auf die Automobilwirtschaft zu. Nach der EU-VO. 443/2009 dürfen Fahrzeuge, die ab 2021 erstmals zugelassen werden, im Schnitt der Fahrzeugflotte eines Herstellers, maximal 95 g Kohlendioxid pro Kilometer ausstoßen.

Weniger Feinstaub

Ab 2021 gelten nach der Bundesimmissionsschutzverordnung strengere Feinstaubregeln. Öfen, die vor 1995 errichtet wurden, müssen danach entweder stillgelegt oder mit Feinstaubabschaltern nachgerüstet werden, wenn die geltenden Grenzwerte anders nicht eingehalten werden können.

Einwegplastik wird verboten

Ab 3.7.2021 gilt ein Verbot von Einwegplastik. Dies ist auf einen Beschluss des Europaparlaments zurückzuführen. Einwegplastikprodukte wie Plastikteller, Plastikbecher, Plastikbesteck, Strohhalme, Styroporbecher, Styroporboxen, und Wattestäbchen aus Plastik sind dann europaweit verboten. Das Verbot gilt auch für kompostierbare Plastikverpackungen sowie dünne Plastikbeutel. Sämtliche EU-Staaten sind verpflichtet, die Bestimmungen rechtzeitig in nationales Recht umzusetzen. Ab Januar 2022 werden Plastiktüten komplett auch an den Ladenkassen verboten.

Rechtsänderungen 2021 für Familien

Die Leistungen des Staates für Familien werden in einigen Bereichen verbessert. Eltern- und Kindergeld werden erhöht, aber auch der Kinder und Jugendschutz wird deutlich gestärkt.

Erhöhtes Elterngeld

Das Elterngeld wird erhöht und insgesamt bedarfsgerechter gestaltet. Der Partnerschaftsbonus zur Ermöglichung der geteilten Kinderbetreuung kann flexibel für eine Dauer zwischen zwei und vier Monaten gewählt werden. Die jeweiligen Elternteile müssen künftig zwei Monate parallel in Teilzeit tätig gewesen sein.

Wer Elterngeld in Anspruch nimmt, darf zwischen 24 und 32 Stunden arbeiten (bisher zwischen 25 und 30 Stunden).

Eltern von Kindern, die sechs Wochen oder mehr zu früh geboren wurden, erhalten künftig einen zusätzlichen Monat Elterngeld in der Basisvariante oder zwei Monate Elterngeld in der Plusvariante.

Außerdem wird der Antragsprozess künftig unbürokratischer gestaltet.

Corona-Besonderheiten beim Elterngeld

Schließlich gelten einige Besonderheiten in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

So können Eltern, die einem systemrelevanten Beruf arbeiten, Elterngeld-Monate bis Juni 2021 aufschieben,

der Partnerschaftsbonus bleibt auch dann erhalten, wenn Eltern durch die Pandemie mehr oder weniger arbeiten.

Auch künftig beträgt das Elterngeld mindestens 300 maximal 1.800 Euro und wird für maximal 14 Monate (2 + 12 je Elternteil, 14 für Alleinerziehende) insgesamt gezahlt.

Kindergeld wird erhöht

Das Kindergeld wird ab dem 1.1.2021 um 15 Euro erhöht (219 Euro für das erste und das zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind, 250 Euro ab dem vierten Kind). Der Kinderfreibetrag steigt auf 2.730 Euro, der Betreuungsfreibetrag auf 1.464 Euro.

Leichteres Beantragen von Familienleistungen

Zum 1.1.2021 tritt das Digitale Familienleistungen Gesetz in Kraft, mit dem Eltern nach der Geburt ihres Kindes die Beantragung von Familienleistungen deutlich erleichtert wird. Sowohl der Name des Kindes, die Bestellung der Geburtsurkunde sowie die Anträge auf Kindergeld und Elterngeld können dann in einem einzigen digitalen Verfahren erledigt werden.

Behördengänge werden dadurch deutlich reduziert. Standesämter, Krankenkassen und die Rentenversicherung können die Daten künftig auf elektronischem Wege austauschen, allerdings nur mit Einwilligung der Betroffenen. Auch 2021 werden Eltern, die coronabedingt ihre Kinder betreuen mussten, nach dem IfSG entschädigt. Die Entschädigung beträgt 67 % des Verdienstausfalls, maximal 2.016 Euro monatlich. Der Höchstzeitraum der Entschädigung beträgt 20 Wochen. Nach derzeitigem Stand läuft die Geltung der Regelung nach dem 31.3.2021 aus.

Verlängertes Baukindergeld

Das Baukindergeld wurde verlängert. Wer bis zum 31. März 2021 eine Baugenehmigung erhält oder eine Immobilie kauft, kann Baukindergeld noch beantragen wird mit bis zu 12.000 Euro pro Kind unterstützt.

Besserer Kinder- und Jugendschutz

Mit der Reform des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes soll künftig ein besserer Kinder- und Jugendschutz gewährleistet werden. Damit sollen Gefährdungen des Kindeswohls besser abgewehrt werden können.

Hierzu werden die Anforderungen an die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Kinderheime und ähnliche Einrichtungen erhöht.

Aufsicht und Kontrolle werden verstärkt. Künftig ist in Heimen die anlasslose Kontrolle jederzeit möglich.

Kinderärzte, die einen Verdacht auf Kindeswohlgefährdung dem Jugendamt melden, erhalten künftig eine Rückmeldung über die Gefährdungseinschätzung.

Das Zusammenwirken von Jugendamt, Jugendgericht, Familiengericht und den Strafverfolgungsbehörden wird deutlich verbessert.

Die Inklusion wird als Leitgedanke der Kinder- und Jugendhilfe im Gesetz verankert.

In Kitas ist grundsätzlich eine gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen vorgesehen.

Änderungen im Adoptionsrecht

Auslandsadoptionen auf eigene Faust werden künftig verboten. Für denjenigen, der sein Stiefkind adoptieren möchte, besteht künftig eine Beratungspflicht. Ausnahmen gelten für lesbische und homosexuelle Paare, deren Wunschkind in ihre Ehe oder feste Partnerschaft hineingeboren wird.

Änderungen 2021 im Sozialrecht

Im Vordergrund der sozialrechtlichen Änderungen steht die Einführung der Grundrente. Aber auch in der Sozialhilfe und insbesondere beim Wohngeld gibt es Verbesserungen.

Die Grundrente tritt in Kraft

Die Grundrente kommt. Rentner und Rentnerinnen, die wegen zu geringer Beitragszahlungen eine nur geringe Rente erhalten, erhalten künftig einen Zuschlag auf ihre normale Rente (in Deutschland ca. 1,3 Millionen Menschen). Der Zuschlag beträgt maximal 404,86 Euro.

Geänderte Regelsätze in der Sozialhilfe

2021 steigen die Regelsätze für Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II. Alleinerziehende und Alleinstehende erhalten 446 Euro monatlich, im Fall des Zusammenlebens mit anderen bedürftigen Personen beträgt der Monatsbedarf 401 Euro. Der Regelsatz für Kinder bis fünf Jahre steigt auf 283 Euro monatlich, für Kinder von 6-13 Jahren auf 309 Euro, für Jugendliche von 14-17 Jahren auf 373 Euro, für Volljährige bis 25 Jahre auf 357 Euro.

Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung

Zum Jahreswechsel 2020/2021 ändern sich die Rechengrößen der Sozialversicherung. Danach steigen die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 gemessen an der Entwicklung der Bruttogehälter im Jahr 2019 (+2,94 %) entsprechend an.

Mehr Wohngeld für Bedürftige

Das Wohngeld für bedürftige Haushalte wird erhöht, und zwar um 10 %. Im Durchschnitt wird die Wohngelderhöhung 2021 bei ca. 15 Euro pro Monat liegen. Zusätzlich können für jedes weitere Haushaltsmitglied 3,60 Euro gezahlt werden.

Bessere Informationen für zukünftige Rentner

Im kommenden Jahr wird der Bund eine Zentralstelle für die digitale Rentenübersicht bei der Deutschen Rentenversicherung einrichten. Die Zentralstelle soll ein Portal entwickeln, über das mittels der Steueridentifikationsnummer jeder eine individuelle digitale Rentenübersicht abrufen und so auf den ersten Blick sehen kann, wie hoch seine Absicherung im Alter ist.

Erleichterter Krankenkassenwechsel in 2021

Krankenversicherte können ihre gesetzliche Krankenkasse ab 2021 leichter wechseln. Voraussetzung ist lediglich, dass der Versicherte mindestens einen Monat bei dem bisherigen Anbieter versichert war. Eine Kündigung ist nicht erforderlich, es genügt ein Mitgliedsantrag bei der neuen Kasse.

Änderungen des Steuerrechts

In einigen Bereichen sind deutliche steuerliche Veränderungen zu verzeichnen, mit denen der Staat eine Lenkungsfunktion auf verschiedenen Gebieten ausübt. Von hoher Bedeutung ist die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags.

Weitgehende Abschaffung des Soli

Der Solidaritätszuschlag für Steuerzahler mit niedrigem und mittlerem Einkommen wird abgeschafft. Die Freigrenze wird nunmehr per Einzelveranlagung auf 16.956 Euro, bei Zusammenveranlagung auf 33.912 Euro angehoben.

Nur wer Steuern oberhalb dieser Beträge zahlt, muss auch künftig noch Solidaritätszuschlag zahlen, das entspricht bei Alleinstehenden einem Jahresbruttolohn von über 73.000 Euro, für eine Familie mit zwei Kindern einem Jahresbruttolohn von 151.000 Euro.

Darüber gilt eine Gleitzone, in der der Soli nur anteilig zu zahlen ist (Alleinstehende bis 109.000 Euro, Familie mit zwei Kindern bis 221.000 Euro brutto). Die Regelung gilt für Arbeitnehmer und für Selbstständige.

Hinweis: Auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) wird der Soli weiter wie bisher erhoben.

Steuerlicher Grundfreibetrag steigt

Der steuerliche Grundfreibetrag steigt für 2021 auf 9.744 Euro. Hiermit wird die kalte Progression gemindert. Der Spitzensteuersatz von 42 % wird 2021 erst mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 57.919 Euro erreicht.

Steuerliche Entlastungen für Behinderte

Zum 1.1.2021 tritt das Behinderten-Pauschbetrags-Gesetz in Kraft, das Menschen mit Behinderungen steuerlich entlastet. Die Pauschbeträge werden für behinderte Menschen verdoppelt, die Nachweispflicht wird deutlich vereinfacht. Der Pauschbetrag für Fahrtkosten wird auf 900 Euro bei Geh- und Sehbehinderung, auf 4.500 Euro bei starken Einschränkungen erhöht. Beträgt der Grad der Behinderung mehr als 50% bestehen für die Pauschbeträge keine weiteren Voraussetzungen, grundsätzlich gilt der Pauschbetrag bereits ab einer Behinderung von 20%.

Vereinfachte Spendenquittungen

Auch Spenden für mildtätige Zwecke hat der Gesetzgeber in diesen schweren Zeiten nicht vergessen. Spenden bis zu 300 Euro können künftig durch einen vereinfachten Zuwendungsnachweis (Kontoauszug) belegt werden. Das trifft sich gut, da die Deutschen trotz Corona zur Zeit spendenfreudig agieren.

Sonstige Rechtsänderungen 2021

Einige weitere gesetzliche Änderungen betreffen das StGB, den Verbraucherschutz und den Bundesnachrichtendienst.

Upskirting strafbar

Mit der Reform des StGB ist 2021 die Anfertigung von sogenannten Gaffer-Videos von Unfallopfern und Verkehrstoten verboten. Auch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Frauen und deren Intimsphäre durch das sogenannte Upskirting (Fotos unter den Rock) sowie das Downblousing (Fotos in die Bluse) werden unter Strafe gestellt. Entsprechende Vergehen werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet, insbesondere wenn entsprechende Fotos über die sozialen Netzwerke verbreitet werden. Gemäß §§ 201a, 205 StGB werden die Taten allerdings nur auf Antrag verfolgt. Betroffene können sich auch durch eine Klage auf Löschung sowie auf Entschädigung wehren.  → Strafbarkeit von Upskirting und Gafferfotos von Unfallopfern.

Mehr Fälschungssicherheit für Pässe und andere Ausweise

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen sind Lichtbilder für diese Dokumente von Fotografen in Zukunft digital zu übermitteln. Hiermit soll die Fälschung von Ausweisdokumenten erschwert werden.

Verbraucherschutz: Internet-Bezahlung soll sicherer werden

Die Anforderungen für die Bezahlung mit der Kreditkarte im Internet werden strenger. Ab 2021 ist eine Zwei-Faktor-Authentifizierung erforderlich. Die erforderliche Registrierung kann u.a. im Rahmen des Online-Banking vorgenommen werden. Die Regeln sollen ab März angewendet werden.

Novelle des BND Gesetzes

Das Bundesnachrichtendienst-Gesetz wird mit Beginn des Jahres 2021 reformiert. Hiermit werden die Vorgaben des BVerfG zu mehr Kontrolle (BVerfG, Urteil v. 19.5.2020, 1 BvR 2835/17) umgesetzt und Kontrollmechanismen eingeführt, die die Legitimation der Ausland-Fernmeldeaufklärung stärken sollen. Ein neuer unabhängiger Kontrollrat erhält die Kompetenz zur umfassenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit der gesamten technischen Aufklärung durch den BND.

Rehabilitation homosexueller Soldatinnen und Soldaten

Mit dem neuen Rehabilitationsgesetz für Soldatinnen und Soldaten werden Angehörige der deutschen Streitkräfte, die wegen ihrer Homosexualität benachteiligt wurden, rehabilitiert. Mit Beginn des Jahres 2021 können danach Soldatinnen und Soldaten, die wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen durch Wehrdienstgerichte verurteilt worden sind - dies war in Deutschland bis zum Jahre 2010 möglich - rehabilitiert werden. Auf Antrag werden die entsprechenden Urteile aufgehoben. Daneben erhalten die Betroffenen eine symbolische finanzielle Entschädigung.

Was sonst noch für 2021 geplant ist

Wichtige ausstehende Reformvorhaben für 2021 sind die Reform des Kindersexualstrafrechts sowie die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Zu beiden Vorhaben liegen Gesetzesentwürfe vor. Insbesondere die geplante Reform des Kindersexualstrafrechts ist aber in einigen Fragen noch hoch umstritten.

Reform des Kindersexualstrafrechts geplant

Mit einer Reform des StGB sollen Kinder besser vor sexualisierter Gewalt geschützt werden. Die Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern wurden in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung neu unter dem Begriff der sexualisierten Gewalt gegen Kinder zusammengefasst. Damit sollen auch die Strafrahmen für sexualisierte Gewalt gegen Kinder als auch der Besitz und die Verbreitung von Kinderpornographie deutlich angehoben werden.

Bereits die Grundtatbestände des § 184b StGB sollen künftig als Verbrechen eingestuft mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe sanktioniert werden.

Im Fall der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Tatbegehung soll die Mindestfreiheitsstrafe auf zwei Jahre angehoben werden.

Damit dürfte auch die Einstellung von Verfahren wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen zukünftig so gut wie ausgeschlossen sein.

Gleichzeitig sollen die strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse im Rahmen der Online-Durchsuchung und der Telekommunikationsüberwachung erweitert werden. Flankierend soll in der StPO ein Beschleunigungsgebot für Strafverfahren mit minderjährigen Opferzeugen eingeführt werden.

Schließlich sollen ab 2021 die Qualifikation der Jugendrichterinnen und Jugendrichter sowie der Jugendstaatsanwältin und Jugendstaatsanwälte verbessert und die Prävention durch Verbesserungen im familiengerichtlichen Verfahren verstärkt werden.

Erhebliche Kritik am Gesetzentwurf

Der Gesetzentwurf hat anlässlich seiner Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages am 7.12.2020 erhebliche Kritik erfahren. Dies betrifft auch die Einführung des Begriffs der sexualisierten Gewalt. Einig sind sich die meisten Experten zwar darin, dass der bisherige Begriff des sexuellen Kindesmissbrauchs ersetzt werden soll, die Einführung des Gewaltbegriffes wird aber als äußerst problematisch angesehen, da dieser bereits in anderen Straftatbeständen wie dem Tatbestand der Nötigung erhebliche Probleme bereitet. Einer der Vorschläge lautet nun die Verwendung des Begriffs „sexueller Übergriff“. Ob und wie die Reform letztlich aussehen wird und wann sie genau kommt, ist daher noch nicht abzuschätzen.

Reform des Vormundschaftsrechts

2021 in Kraft treten wird wohl die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Der Bundestag hat die Reform bereits am 20.11.2020 in erster Lesung beraten und an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Das Vormundschafts- und Betreuungsrecht werden damit grundlegend reformiert. Im Vormundschaftsrecht soll die Erziehungsverantwortung des Vormunds wesentlich deutlicher hervorgehoben werden. Die Rechte der Pflegepersonen werden gestärkt. Für Vormundschaftsvereine wird eine Vergütung eingeführt.

Reform des Betreuungsrechts

Unter ähnlichen Aspekten wird auch das Betreuungsrecht modernisiert. Im Vordergrund steht die Verbesserung der Qualität der rechtlichen Betreuung. Die Wünsche des Betreuten stehen künftig im Mittelpunkt. Die betroffene Person wird in sämtlichen Stadien des Betreuungsverfahrens informiert und eingebunden. Die Begleitung und Unterstützung durch ehrenamtliche Betreuer wird durch eine Neuregelung der Aufgaben der Betreuungsvereine gestärkt.

Temporäres Vertretungsrecht für Ehegatten

Auch Ehegatten werden in den Entwurf zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts berücksichtigt. Ehegatten können sich danach künftig für einen Zeitraum von drei Monaten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge auch ohne ausdrückliche Vorsorgevollmacht kraft Gesetzes gegenseitig vertreten, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit vorübergehend dazu nicht in der Lage ist.

Weitere gesetzliche Neuerungen 2021 zu erwarten

Wie das Jahr 2020 mit den großen Problemen der Corona-Pandemie eindrucksvoll bewiesen hat, dürften der Gesetzgeber und die Exekutive auch im Jahr 2021, in dem der Kampf gegen das Covid-19-Virus mithilfe der Corona-Impfung in eine neue Runde geht, noch für so manche Überraschung gut sein.

Quelle: Haufe Online Redaktion/www.haufe.de